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Gratisartikel als Kostenfalle Geschenk bei Bestellung: Muss ich es bei Umtausch zurückgeben?

Wer bei Versandhäusern bestellt, bekommt manchmal ein kleines Geschenk. Was aber, wenn die Ware zurückgeschickt wird?

Sie wollte ihrem Enkel einen Gefallen machen und hat nun ein Inkassobüro am Hals. Eine Rentnerin aus dem Kanton Luzern bestellte bei einem Versandhaus eine Arbeitshose. Der Lieferung lag ein kleines Werkzeugset bei.«Gratis» stand bei der Bestellung auf der Website. Doch der Arbeitgeber akzeptierte die Farbstreifen auf der Hose nicht, weshalb die Hose umgetauscht werden musste. So weit, so gut.

Hose gegen teurere umgetauscht

«Nachdem ich die Rechnung für die neue Hose bezahlt hatte, bekam ich eine Mahnung», erzählt die Frau. «Die Firma verlangt, dass ich zehn Franken für das Geschenk bezahle.» Am Telefon hiess es, dieses Geschenk gehöre zu einem «Aktions-Set». Würde ein Artikel zurückgeschickt, müsse auch das Geschenk zurückgegeben werden. Für die Rentnerin aus Luzern ein Witz: «Ich habe die Hose gegen eine teurere umgetauscht.»

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Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner
Legende: SRF

Die Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» regelmässig Rechtsfragen. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Die Haltung des Versandhauses findet sie kleinlich und wendet sich ans SRF-Konsumentenmagazin «Espresso». Aber noch bevor ihre Geschichte dort über den Sender geht, flattern Mahnungen eines Inkassobüros herein. Neben den 10 Franken für das Geschenk soll sie nun noch 80 Franken «Inkassokosten für allgemeine Geschäftstätigkeit», einen Franken Mahnspesen und 12 Rappen Zinsen bezahlen. Total 92.41 Franken. Ziemlich viel für ein Werbegeschenk.

«Kein Geschenk im rechtlichen Sinne»

Gegenüber «Espresso» argumentiert die Firma, es handle sich im vorliegenden Fall um einen Gratisartikel, der «ausschliesslich» im Zusammenhang mit dem vollständigen Erwerb und dem Behalten des «Aktions-Sets» gewährt werde. «Nur wenn das Set in Gänze behalten wird, verbleibt auch der Gratisartikel beim Kunden. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um ein Geschenk im rechtlichen Sinne, das bei Abschluss der Bestellung unabhängig ausgewählt werden kann.»

Beim Konsumentenschutz sind schon verschiedentlich Reklamationen zu dieser Firma eingegangen. Grundsätzlich könne man so argumentieren, schreibt Jan Liechti, stellvertretender Leiter Recht beim Konsumentenschutz. Allerdings: «Im Bestellvorgang und in den Rücksendebedingungen finden sich dazu keinerlei Hinweise. Gutgläubige Kundinnen gewinnen dadurch ohne Weiteres den Eindruck, es handele sich um eine Schenkung. Im Sinne der Transparenz wäre es deshalb wünschenswert, wenn diese Firma seine Kundschaft ausdrücklich darauf hinweisen würde». Tatsächlich will das Versandhaus diesen Punkt nun prüfen.

Mahnspesen sind nicht geschuldet

Ob die Hörerin aus Luzern das Werbegeschenk zurückschicken oder bezahlen muss, ist rechtlich nicht ganz klar. Klar ist dagegen: Die horrenden Inkassogebühren kann sie bestreiten. Für solche Forderungen gibt es keine rechtliche Grundlage. Ob sie es verhältnismässig fände, einer Kundin wegen eines Werbegeschenkes ein Inkassoverfahren anzuhängen, möchte «Espresso» von der Versandfirma wissen. Noch bevor eine Antwort eingeht, erhält die Rentnerin einen Anruf vom Inkassobüro: Die Sache sei erledigt.

Radio SRF 1, Espresso, 10.7.2025, 8:10 Uhr

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