Eine «Espresso»-Hörerin aus Amriswil zieht nach zweieinhalb Jahren aus ihrer Wohnung. Vor der Abgabe verlangt der Vermieter, dass sie das Cheminée durch einen Kaminfeger reinigen lässt. «Ich habe das Cheminée aber nur etwa zwölf Mal benutzt», schreibt die Frau dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. «Muss ich wirklich für den Kaminfeger aufkommen?»
Beim Auszug aus der Wohnung müssen Mieterinnen und Mieter für Schäden aufkommen, die über eine «normale Abnützung» hinausgehen. Die normale Abnützung bekommt der Vermieter mit dem Mietzins vergütet.
Normale Abnützung wird durch Mietzins entschädigt
Zur normalen Abnützung gehören zum Beispiel vergilbte Tapeten, Nägel- und Dübellöcher oder Gebrauchsspuren auf dem Teppich. Wasserflecken, Kratzspuren der Katze an einer Tür oder Farbrückstände an der Tapete im Kinderzimmer gelten als übermässige Abnützung. Hier muss der Mieter seinem Vermieter eine Entschädigung für den Minderwert bezahlen. Berücksichtigt wird in diesem Fall das Alter der beschädigten Gegenstände. Massgebend sind hier die sogenannten Lebensdauertabellen.
Beim Cheminée streiten sich die Juristen
Kleinere Reparaturen und Instandstellungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters. Er muss beim Auszug also defekte Sicherungen auswechseln, den Syphon entstopfen, zerbrochene Seifenschalen und Ersatzteile von Elektrogeräten ersetzen.
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Ob das Entrussen des Cheminées auch unter den Begriff «kleiner Unterhalt» fällt und damit beim Auszug vom Mieter zu bezahlen ist, ist rechtlich umstritten. Der Mieterverband vertritt die Meinung, dass ein Mieter das Entrussen nur dann übernehmen muss, wenn er das Cheminée auch tatsächlich gebraucht hat.
Für die «Espresso»-Hörerin aus Amriswil heisst das: Sie wird diese Rechnung übernehmen müssen.