Die Rechtslage kurz erklärt:
Es steht in jeder Hausordnung: Mieterinnen und Mieter müssen Rücksicht aufeinander nehmen. Dennoch geben lärmige Nachbarinnen und Nachbarn immer wieder Anlass zu Reklamationen.
So auch im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin. Die Nachbarin unter ihr höre bis spät in die Nacht laut Musik oder schaue fern. Reklamationen bei der Verwaltung haben keine Besserung gebracht. Dabei ist die Sache rechtlich klar:
- Radio- oder TV-Geräte in der Wohnung müssen auf Zimmerlautstärke eingestellt sein.
- Darüber hinaus gelten in den meisten Gemeinden Ruhezeiten von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr.
Lässt die Nachbarin nicht mit sich reden und sorgt auch die Verwaltung nicht für Abhilfe, kann sich die betroffene Mieterin an die Mietschlichtungsbehörde wenden und bis zur Klärung des Konflikts den Mietzins hinterlegen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Mietzinshinterlegung und das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde
- Vor dem Gang zur Schlichtungsstelle müssen Mieterinnen und Mieter schriftlich beim Vermieter reklamieren und ihm eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Bei Lärmimmissionen von Nachbarn sind 30 Tage angemessen.
- Lässt der Vermieter die Frist ungenutzt verstreichen: Den Vermieter noch einmal anschreiben, ihm eine kurze Nachfrist setzen und ihn darauf hinweisen, dass der Mietzins nach Ablauf der Nachfrist bei der Schlichtungsbehörde hinterlegt wird.
- Ist der Mangel noch immer nicht behoben: Begehren auf Hinterlegung des Mietzinses bei der Mietschlichtungsstelle einreichen. Die Schlichtungsstelle teilt dann schriftlich mit, auf welches Konto die Mieterin oder der Mieter den Mietzins bis zur Klärung des Konflikts überweisen kann.
- Gleichzeitig dem Vermieter mitteilen, dass der Mietzins bei der Schlichtungsstelle hinterlegt wurde. Ansonsten drohen Mahnungen und eventuell eine Betreibung.
- Die Schlichtungsbehörde lädt beide Parteien zu einer mündlichen Verhandlung ein. Das Verfahren ist kostenlos. Für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist ein Anwalt nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch ratsam, sich beim Mieterinnen- und Mieterverband vor der Verhandlung rechtlich beraten zu lassen.
- Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde hat zum Ziel, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Bei Mängeln wird der Vermieter verpflichtet, diese zu beheben. Eventuell wird der Mieterin oder dem Mieter eine Mietzinsreduktion zugesprochen (siehe dazu die Informationen des Mieterinnen- und Mieterverbandes ).
Wichtig: Wenn der Vermieter Reklamationen nicht ernst nimmt, steht den Mieterinnen und Mieter einzig der Gang an die Schlichtungsbehörde offen. Rechtlich unzulässig wäre es, wenn Mieterinnen und Mieter den Mietzins von sich aus herabsetzen. Dies gäbe dem Vermieter einen Grund zur Kündigung.