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Kursverträge Pilates-Kurs fällt aus: «Was wird aus meinem Abo?»

Kann passieren: Die Pilates-Stunde fällt aus, weil die Lehrerin in den Ferien ist. «Espresso» sagt, ob Kundinnen und Kunden solche Ausfälle wirklich einfach hinnehmen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verträge über Bewegungs-Kurse wie Pilates unterstehen rechtlich dem Auftragsrecht.
  • Fällt eine Kursleiterin aus, so muss der Kursanbieter dafür sorgen, dass die Lektion dennoch stattfindet.
  • Findet der Anbieter keinen Ersatz, so können Kunden ihr Geld zurück verlangen.

Claudia Bättig aus Basel geht jeden Freitagnachmittag ins Pilates. Weil sie diese Kurse regelmässig besucht, hat sie ein Jahresabonnement gelöst. «Seit Dezember ist die Stunde nun schon dreimal ausgefallen, weil die Lehrerin in den Ferien war und kein Ersatz gefunden werden konnte».

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Claudia Bättig hat deshalb verlangt, dass ihr Abonnement um drei Wochen verlängert wird. Doch davon will die Studioleitung nichts wissen. «Es hiess, ich könne die ausgefallenen Stunden an einem anderen Tag nachholen», schreibt Claudia Bättig.

«Kommen Sie statt am Freitag doch am Montag»

Für Bättig ist das keine Option. Sie arbeitet von Montag bis Donnerstag. Das scheint die Studioleitung nicht zu kümmern. «Muss ich wirklich akzeptieren, dass Kurse quasi auf meine Kosten ausfallen oder kann ich verlangen, dass mir das Abonnement verlängert wird?», möchte sie vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

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Die Rechtslage ist klar: Verträge über Kurse unterstehen dem Auftragsrecht. Kann ein Anbieter seine Leistung nicht erbringen, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dieses Prinzip gilt selbstverständlich auch dann, wenn Kursteilnehmende ein Abonnement lösen und damit das Kursgeld für eine bestimmte Anzahl Lektionen im Voraus bezahlen.

Kunden können auf vereinbarte Leistung bestehen

Viele Anbieter regeln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie lange solche Abonnements gültig sind oder unter welchen Umständen sie verlängert werden. Kunden müssen beispielsweise akzeptieren, dass ihr Abonnement nur für eine beschränkte Zeit verlängert wird, wenn sie wegen Ferien oder Krankheit nicht am Kurs teilnehmen können.

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Streng rechtlich wäre ein Anbieter dazu aber nicht verpflichtet. Wer einen Kurs bucht und dann einzelne Lektionen nicht besucht, hat nur dann Anspruch, die Stunden nachzuholen, wenn dies ausdrücklich so vereinbart worden ist.

Die gleichen Regeln gelten selbstverständlich auch umgekehrt: Ein Kunde muss nicht akzeptieren, dass Kurse ausfallen oder Ersatzlektionen an anderen Tagen angeboten werden. Der Anbieter ist verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen und für Ersatz zu sorgen, wenn eine Lehrerin ausfällt. Gelingt ihm das nicht, muss er bereits bezahltes Kursgeld zurückbezahlen oder – wie im Falle von Claudia Bättig – das Abonnement verlängern.

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