Eine «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Bern ist glückliche Besitzerin einer lebhaften, zweijährigen Jagdhündin. Die Hündin bellt. Manchmal aus Freude, manchmal wenn sie etwas verunsichert. Vor allem aber winselt sie, wenn sie sich alleine fühlt. Die Halterin macht sich deswegen Gedanken.
«Wieviel Lärm, wieviel Hundegebell ist erlaubt?», möchte die Frau vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen. Schliesslich möchte sie auf keinen Fall eine Kündigung der Wohnung riskieren.
Richtwerte, wann, wie oft und wie laut ein Hund bellen darf, gibt es nicht. Massgebend sind – wie bei anderen Lärmbelästigungen – die konkreten Umstände: Entscheidend ist, wie lange, wie laut und zu welcher Zeit ein Hund bellt und wie zum Beispiel ein Mehrfamilienhaus isoliert ist. Eine Rolle spielt auch, was an einem Ort üblich ist. In einer ländlichen Siedlung ist Hundegebell eher hinzunehmen als in einer städtischen Mietskaserne.
Vermieter darf Hund samt Besitzer vor die Tür stellen
Das Mietrecht verpflichtet Mieterinnen und Mieter, Rücksicht aufeinander zu nehmen. In einem Streitfall hat ein Vermieter deshalb das Recht, einem Hundebesitzer konkrete Anweisungen zu erteilen. Wer solchen Anweisungen nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass der Vermieter die Tierhaltung verbietet oder sogar den Mietvertrag kündigt.
Geraten sich nicht Mieter, sondern Hausbesitzer wegen bellender Hunde in die Haare, wird es besonders schwierig. Immer wieder kommt es vor, dass ein solcher Streit mit rechtlichen Mitteln ausgetragen wird. Im Prozess hat das Gericht dann anhand der konkreten Umstände zu entscheiden, ob der beanstandete Lärm als übermässig gilt oder noch als tolerierbar einzustufen ist. Um sich ein Bild zu machen, werden sich die Richter die Umgebung anschauen und mit Nachbarn sprechen. Im Urteil kann das Gericht einem Hundehalter Anweisungen geben, wie er sein Tier zu halten hat. Möglich ist auch, dass das Gericht eine so genannte Haltebeschränkung ausspricht, wonach der Halter nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Hunden halten darf.
Hundehalter müssen mit Bussen rechnen
Halter können aber auch gebüsst werden. Dann nämlich, wenn das Verhalten ihrer Hunde gegen die Auflagen in kantonalen oder kommunalen Hunde- oder Veterinärgesetzen verstossen. Im Kanton Aargau wurde zum Beispiel ein Halter von Schäferhunden mit 200 Franken Busse belegt, weil sich die Hunde fast den ganzen Tag im Garten aufhalten und dort trotz mehrfacher Abmahnung ungehindert lautstark ihr Revier gegen jeden vermeintlichen Eindringling verteidigen.
Egal, wer mit welchen rechtlichen Mitteln gegen Hundehalter vorgeht: Das Verhältnis zwischen den Betroffenen wird sich nicht entspannen und am Verhalten der Hunde wird weder eine Kündigung, ein Urteil noch eine Busse etwas ändern.
Für Hundebesitzer wie die «Espresso»-Hörerin gibt es deshalb nur einen guten Rat: Reklamierende Nachbarn ernst nehmen und gemeinsam eine Lösung suchen. Alles andere wird sehr rasch enorm anstrengend, nervenaufreibend und vor allem teuer.