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Weihnachtstipps Wie würden Melchior, Kaspar und Baltasar heute schenken?

Nicht auszudenken, die Weihnachtsgeschichte würde sich in diesem Jahr abspielen! Wegen der Reisebeschränkungen hätten es die Heiligen Drei Könige mit ihren Geschenken niemals nach Betlehem geschafft. Was tun? «Espresso» weiss Rat.

Die Weihnachtsgeschichte kurz erklärt:

Einen Stern haben sie am Himmel aufgehen sehen, die Heiligen Drei Könige aus dem Morgenland. Diesem Stern sind sie gefolgt. Er hat sie nach Betlehem geführt, an die Wiege zu Jesus Christus.

Natürlich kamen die drei Könige nicht mit leeren Taschen. Melchiaor beschenkte den Neugeborenen mit Gold, Balthasar mit Weihrauch, und Kaspar hatte Myrrhe im Gepäck. Das war vor 2000 Jahren.

In diesem Jahr wäre das Zusammentreffen an der Wiege nur schon wegen der Reisebeschränkungen und der vielen Vorschriften des Bundes und der Kantone nicht möglich. Was könnten die drei Könige also tun? Wohl das, was viele Konsumenten und Konsumentinnen dieses Jahr tun: Die Geschenke zur Post bringen. Davor sollten Sie folgendes beachten:

  • Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder das Goldvreneli fürs Enkelkind niemals in einem Couvert mit A- oder B-Post versenden. In diesen Fällen haftet die Post nicht, wenn etwas verloren geht. Wertsachen bis zu einem Wert von maximal 300 Franken können mit A-Post plus verschickt werden. Bei Verlust haftet die Post mit maximal 100 Franken. Für Wertsachen mit einem Wert bis zu 1000 Franken empfiehlt sich der Versand per Einschreiben. Dort haftet die Post bis maximal 500 Franken. Für sperrige Wertgegenstände eignet sich der Versand per Paket, auch dort gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Verlust eines Pakets zu versichern. Wichtig: Beim Versand ins Ausland gelten spezielle Bestimmungen.
  • Kostbare Düfte wie Parfum oder Duftöle sind häufig brennbar. Deshalb müssen sie bruch- und auslaufsicher verpackt und mit einem Hinweis auf dem Paket entsprechend gekennzeichnet werden. Erlaubt sind Parfumflaschen allerdings nur bis zu fünf Litern.
  • Salben und Heilmittel dürfen per Post verschickt werden. Sie gehören jedoch wie die Düfte zu den gefährlichen Gütern und müssen deshalb sicher verpackt und auf dem Paket korrekt gekennzeichnet werden. Auch in der Schweiz zugelassenen Medikamente dürfen grundsätzlich verschickt werden, sofern das Arzneimittelgesetz, das Heilmittelgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz den Versand nicht verbieten. Wer sich keinen Ärger einhandeln will, erkundigt sich am besten beim Bundesamt für Gesundheit.

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Dann doch besser einen Gutschein schenken?

Schenken ist in diesem Jahr noch komplizierter als sonst schon. Aber was soll’s? Warum nicht einfach einen Gutschein ins Couvert stecken? Gilt zwar als fantasielos, dafür ist es praktisch und es fallen keine Portogebühren an. Aber aufgepasst: Auch Gutscheine haben ihre Tücken.

  • «Einzulösen bis …»: Die meisten Gutscheine sind nur ein oder maximal zwei Jahre gültig. Dann verfallen sie. Ob eine so kurze Gültigkeitsdauer rechtlich zulässig ist, ist umstritten. Deshalb: Beim Kauf auf lange Gültigkeitsdauer bestehen.
  • «Nicht übertragbar»: Gutscheine sind rechtlich wie Bargeld zu betrachten, sind also übertragbar. Kann die Beschenkte einen Gutschein nicht vor Verfall einlösen, darf sie ihn weiterverkaufen oder weiterverschenken.
  • «Kein Retourgeld»: Wird beim Einlösen eines Gutscheines nicht der ganze Betrag aufgebraucht, geben die meisten Geschäfte kein Bargeld, sondern wieder einen Gutschein zurück. Das ist zulässig. In diesem Fall aber darauf achten, dass der neue Gutschein wieder mindestens zwei Jahre gültig ist.
  • «Nicht im Ausverkauf gültig»: Manchmal werden Konsumenten und Konsumentinnen mit seltsamen Argumenten abgewiesen, wenn sie einen Gutschein einlösen möchten. Gutscheine seien beispielsweise nicht im Ausverkauf gültig. Das ist falsch. Gutscheine sind als Bargeld zu betrachten und dürfen zu jeder Zeit eingelöst werden.

Espresso, 17.12.2020, 08:13 Uhr

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