Zum Inhalt springen

Header

Zur Übersicht von Play SRF Audio-Übersicht

Unzufriedene Kundschaft Darf ich Firmen mit «Espresso» drohen?

Eine Konsumentin möchte einen Gutschein einlösen. Doch dann die Überraschung: Weil sie den Gutschein beim letzten Einkauf nicht vollständig aufgebraucht habe, sei der Restsaldo verfallen. Die Konsumentin wehrt sich – vergeblich. Doch damit findet sich die Frau nicht ab. Sie schreibt dem Betrieb: «Sollten Sie unseren Gutschein mit dem Restbetrag nicht reaktivieren, werden wir uns beim ‹Kassensturz› oder bei ‹Espresso› beraten lassen.» Bekannte sind besorgt. Das sei eine Drohung und damit strafbar.

Gabriela Baumgartner

Rechtsexpertin

Personen-Box aufklappen Personen-Box zuklappen

Gabriela Baumgartner ist Juristin und arbeitet als Redaktorin der Konsumenten-Sendungen «Kassensturz» und «Espresso» bei Schweizer Radio und Fernsehen SRF.

Wie sieht die Rechtslage in solchen Fällen aus?

Das Drohen mit dem Gang an die Medien ist tatsächlich heikel, denn die Rechtslage ist nicht ganz einfach. Wer eine andere Person zum Beispiel durch «Androhung ernstlicher Nachteile» zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, kann wegen Nötigung bestraft werden.

 Was bedeutet «Androhung ernstlicher Nachteile»?

Darunter verstehen Gerichte, wenn jemand einer anderen Person einen schwerwiegenden Nachteil androht und sie so gefügig macht. Ebenfalls strafbar ist, wenn die drohende Person ein unerlaubtes oder unverhältnismässiges Mittel einsetzt.

Lässt sich ein Fall nennen, in dem der Vorwurf der Nötigung anerkannt wurde?

Ein Mann fühlte sich von einem Occasionshändler geprellt. Er verlangte sein Geld zurück, plus eine Art Strafzahlung über 500 Franken. Andernfalls würde er dafür sorgen, dass der Name des Händlers im «Kassensturz» genannt werde. Weil der Mann mit dieser Drohung neben dem Kaufpreis eine zusätzliche Entschädigung – auf die er keinen Anspruch hatte – erhalten wollte, verurteilte ihn das Bundesgericht wegen versuchter Nötigung.

Und ein Beispiel, wo der Vorwurf abgelehnt wurde?

In einem anderen Fall verloren zwei Frauen wegen einer unseriösen Vermögensberatung viel Geld. Sie forderten ihr Geld zurück, andernfalls würden sie das Geschäftsgebaren der Finanzmarktaufsicht und dem «Kassensturz» melden, und im Internet einen Blog publizieren. Eine Firma müsse eine öffentliche Diskussion über ihre Produkte dulden, befand das Bundesgericht und sprach die beiden Frauen vom Vorwurf der Nötigung frei.

Welche Empfehlungen kann man Konsumenten und Konsumentinnen geben?

Die obigen Beispiele zeigen: Ob man sich strafbar macht, kann nicht allgemeingültig gesagt werden. Es kommt immer auf die konkreten Umstände an. Die Formulierung der Frau, sie wolle sich bei «Espresso» beraten lassen, ist unproblematisch. Generell ist es sinnvoll, sich in einem Konfliktfall zuerst beraten zu lassen, bevor man der Gegenseite Konsequenzen in Aussicht stellt.

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen
Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner
Legende: SRF

Die Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» regelmässig Rechtsfragen. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Radio SRF 1, Espresso, 26.2.2066, 8:10 Uhr

Meistgelesene Artikel