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Taschenkontrolle im Laden: Muss ich mir das gefallen lassen?

Sie bezahlen an der Kasse und plötzlich sagt die Verkäuferin: «Zeigen Sie mal Ihre Tasche!» Das kann sehr unangenehm werden, vor allem, wenn man beobachtet wird und gar nichts zu verbergen hat. Ist das dennoch erlaubt? Wir sagen Ihnen, wie weit Verkäuferinnen oder Ladendetektive gehen dürfen.

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Taschenkontrolle: Nur mit gutem Grund

Eine Taschenkontrolle als Stichprobe oder einfach so aus dem Nichts ist nicht erlaubt. Es braucht dazu einen guten Grund. Zum Beispiel hat eine Verkäuferin beobachtet, wie ich ein Parfüm in der Handtasche habe verschwinden lassen. Aber auch dann darf eine Durchsuchung nur mit meinem Einverständnis geschehen.

Was geschieht, wenn ich einer Kontrolle nicht zustimme?

Weigere ich mich, muss die Polizei gerufen werden. Der Laden kann dann von mir verlangen, dass ich warte, bis die Polizei eintrifft.
Warte ich nicht, kann es unter Umständen ungemütlich werden. Denn: Besteht ein guter Grund für eine Taschenkontrolle (siehe oben) und ist der Warenwert über 300 Franken, kann das Ladenpersonal mich festhalten; zur Not mit Gewalt. Voraussetzung: Das Ladenpersonal muss diesen Schritt angedroht haben.

Hat man nichts zu verbergen, empfiehlt es sich, die Kontrolle über sich ergehen zu lassen. So ist die Angelegenheit schnell und ohne grosses Aufsehen erledigt. Und die Polizei muss auch nicht vergebens usrücken.

Wie weit darf eine Kontrolle gehen?

Sofern ich mich einverstanden erkläre, dürfen Ladendetektivinnen oder das Ladenpersonal Meine Tasche, meinen Rucksack, Jacken- und Hosentaschen durchsuchen. Sobald es an den Körper geht – eine Leibesvisitation – heisst es Stopp. Das darf nur die Polizei.
Die Kontrolle darf auch nur im Geschäft oder unmittelbar vor der Ladentür stattfinden; nicht aber entfernt vom Geschäft.

Tipps von der Rechtsexpertin: Wie verhalte ich mich bei einer Kontrolle richtig?

«Kassensturz» hat schon über unrechtmässige Handlungen von Ladendetektiven berichtet (zum Beitrag). In diesem Zusammenhang hat «Kassensturz»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner einige Tipps zusammengestellt:

  • Ruhe bewahren und Ausweis verlangen: Versuchen Sie, ruhig zu bleiben, wenn Sie von einem Kaufhausdetektiv oder von einem Angestellten einer Sicherheitsfirma angesprochen werden. Verlangen Sie seinen Ausweis.
  • Begründung verlangen: Sie haben ein Anrecht zu wissen, was man Ihnen vorwirft. Bevor Sie Ihre Personalien angeben, einem Detektiv irgendwohin folgen oder Ihre Taschen öffnen, muss er ihnen darlegen können, was genau er beobachtet hat («ich habe gesehen, wie Sie in der Parfumerieabteilung eine Schachtel in Ihrem Mantel haben verschwinden lassen.»). Diffuse Verdächtigungen («in einer Abteilung wurde etwas gestohlen.») rechtfertigen keine Kontrolle.
  • Aufs Bauchgefühl hören: Wenn Sie nichts zu verbergen haben, spricht im Allgemeinen nichts dagegen, dem Detektiv einen Blick in Ihre Taschen zu gestatten. So tragen Sie zur Beruhigung der Situation bei. Wenn Ihnen aber nicht wohl ist bei der Sache oder Sie Angst haben: Verlangen Sie, dass die Polizei gerufen wird.
  • Entschuldigung verlangen: Beharren Sie auf einer Entschuldigung des Warenhauses, wenn man Sie zu Unrecht angehalten und kontrolliert hat. Kontrollen sind nur zulässig, wenn ein Detektiv oder Mitarbeitende eines Warenhauses einen Dieb in flagranti erwischt hat. Personen dürfen nicht kontrolliert werden, nur weil sie sich angeblich «seltsam» verhalten haben.
  • Daten löschen lassen: Verlangen Sie nach einer Kontrolle, dass man die über Sie gespeicherten Daten löscht, und lassen Sie sich die Löschung schriftlich bestätigen. Wurde die Polizei eingeschaltet, dürfen Sie verlangen, dass Ihr Name aus den polizeilichen Akten gelöscht wird.

Selfscanning

Hier sind Stichproben erlaubt und werden regelmässig durchgeführt. Hatman einmal aus Versehen vergessen, etwas einzuscannen, geschieht in der Regel nichts. Man wird gebeten, den Scan nachzuholen und zu bezahlen.

Fehlen aber mehrere Artikel oder Artikel mit einem hohen Warenwert, oder fehlt bei Stichproben immer wieder etwas, darf der Laden die Personalien verlangen und allenfalls auch Anzeige bei der Polizei erstatten. Der Laden darf zudem ein Hausverbot erteilen.

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