Der konkrete Fall, den die Bundesrichter zu beurteilen hatten, dreht sich um einen Autolenker, der im Januar 2013 auf einer Verzweigungsrampe der Autobahn A2 bei Härkingen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 64 km/h überschritten hatte.
Damit beging er eine als Verbrechen strafbare, qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Gemäss Strassenverkehrsgesetz gilt dieser Tatbestand bei einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ab einer Überschreitung von mindestens 60 km/h als erfüllt. Als Strafe sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren und einen Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren vor.
Der Autolenker wurde im Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn per Strafbefehl jedoch nur mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von 2000 Franken belegt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig, sodass der Mann für die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr zu einer Haftstrafe verurteilt werden kann.
Führerausweis entzogen
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn aberkannte dem Mann im Dezember 2013 für zwei Jahre seinen ausländischen Führerausweis. Die Beschwerde dagegen hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut. Es verkürzte die Dauer des Warnentzugs auf fünf Monate.
Das Solothurner Verwaltungsgericht argumentierte, dass nicht so klar geregelt sei, wann jemand als Raser gilt. Konkret sei der Mann auf einer Autobahn zu schnell gefahren. Damit sei das Risiko eines Unfalls viel kleiner als auf einer Strasse mit Gegenverkehr. Zudem sei auch die Höchstgeschwindigkeit nicht klar definiert. Gilt die signalisierte Geschwindigkeit (in diesem Fall Tempo 80) oder die geltende Höchstgeschwindigkeit (in diesem Fall eine Autobahn mit 120 km/h).
Das Gesetz ist nicht so klar formuliert wie es auf den ersten Blick scheint
Dagegen erhob jedoch das Bundesamt für Strassen (Astra) Beschwerde und beantragte, den Führerausweis für zwei Jahre abzuerkennen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun gutgeheissen.Es kommt zum Schluss, der Gesetzgeber habe entschieden, dass jeder Lenker als «Raser» einzustufen sei, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um das festgelegte Mass überschreitet. Für eine einzelfallweise Risikobeurteilung besteht kein Spielraum.
Fällt eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter den Rasertatbestand, ist von Gesetzes wegen davon auszugehen, dass durch sie das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen worden ist.
Die Stiftung Roadcross setzt sich für Sicherheit im Strassenverkehr ein. Sie begrüsste gegenüber dem Regionaljournal Aargau Solothurn das Urteil des Bundesgerichts. «Auch auf der Autobahn ist es kein Kavaliersdelikt, wenn man so schnell unterwegs ist», sagt der Mediensprecher von Roadcross, Stefan Krähenbühl. Die anderen Verkehrsteilnehmer seien auch in diesem Fall gefährdet gewesen. Deshalb sei es richtig, dass das Bundesgericht nicht vom Gesetz abgewichen sei.