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Coronakrise Mieterlass für Geschäfte: Das ist der Vorschlag des Bundesrats

Die Landesregierung will keine Eingriffe in privatrechtliche Beziehungen. Aber das Parlament setzte sich durch.

Der Bundesrat hat auf Geheiss des Parlaments ein Covid-19-Geschäftsmietengesetz erarbeitet. Nun hat er die Botschaft dazu verabschiedet.

Das Gesetz sieht vor, dass Mieterinnen und Mieter, die im Frühjahr 2020 von einer Geschäftsschliessung oder von starken Einschränkungen betroffen waren, nur 40 Prozent der Miete bezahlen müssen. Die restlichen 60 Prozent müssen von den Vermieterinnen und Vermietern übernommen werden.

Eingriff in privatrechtliche Beziehungen

In der Vernehmlassung wurde die Vorlage kontrovers beurteilt. Es liegt nun am Parlament, im Oktober über das Vorhaben zu entscheiden. Der Bundesrat hält klar an seiner bisherigen Position fest, dass ein Eingriff in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Mieterinnen und Mietern und Vermieterinnen und Vermietern zu vermeiden sei. Er verzichtet daher darauf, dem Parlament die Zustimmung zu diesem Gesetzesentwurf zu beantragen.

Das Covid-19-Geschäftsmietengesetz des Bundesrates

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  • Die Adressaten des Gesetzes sind die Miet- und Pachtparteien von Betrieben und öffentlich zugänglichen Einrichtungen (bspw. Restaurants oder Coiffeursalons), die aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 geschlossen wurden oder von Gesundheitseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 10a Absatz 2 der gleichen Verordnung ihre Tätigkeiten reduzieren mussten.
  • Der Gesetzesentwurf legt fest, dass für die betroffenen Einrichtungen der Miet- oder Pachtzins für die Zeit der verordneten Schliessung 40 Prozent betragen soll. Bei Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb einschränken mussten, gilt dies für maximal zwei Monate.
  • Die Regelung bezieht sich auf einen Nettomietzins, resp. Nettopachtzins von maximal 20'000 Franken pro Monat und Objekt. Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen 15'000 und 20'000 Franken sollen beide Mietparteien mit einer einseitigen schriftlichen Mitteilung auf die Gesetzesregelung verzichten können. Ausdrückliche Einigungen der Vertragsparteien sollen ihre Gültigkeit behalten.
  • Vermieterinnen und Vermieter sowie Verpächterinnen und Verpächter, die infolge von Miet- oder Pachtzinsausfällen in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten, sollen eine finanzielle Entschädigung durch den Bund beantragen können. Eine derartige wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere vor, wenn die reine Kostenmiete angewendet wird oder wenn nachgewiesen werden kann, dass die finanzielle Einbusse die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedroht.

Der Bundesrat veröffentlicht in den kommenden Wochen einen Monitoringbericht, der die aktuelle Situation im Bereich der Geschäftsmieten darstellen soll. Aufgrund von aktuellen Schätzungen dürften gegen 80'000 Mietverhältnisse in den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes fallen.

Der Bund rechnet derzeit mit 4000 bis 5000 Vermieterinnen und Verpächtern, die aufgrund eines angeordneten teilweisen Mieterlasses in Schwierigkeiten kommen könnten. Betroffene sollen gemäss Covid-19-Geschäftsmietegesetz eine finanzielle Entschädigung durch den Bund beantragen können. Ein Topf von höchstens 20 Millionen Franken soll bereitgestellt werden.

SRF 4 News, Nachrichten vom 18.09.2020. 15 Uhr ; 

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