Die Krankenkassen dürfen in ihren Kundenmagazinen ihren Standpunkt zur Einheitskasse darlegen. Zu diesem Entschluss kommt das Bundesgericht. Die Kassen müssen aber zurückhaltend und sachlich informieren.
Weil die Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung staatliche Aufgaben wahrnehmen, handeln sie als Organe der staatlichen Verwaltung. Aus diesem Grund müssen sie sich an die gleichen Spielregeln halten wie Behörden, die in einem Wahlkampf intervenieren, wie das Bundesgericht in einem publizierten Urteil schreibt.
Beschwerde gegen sieben Krankenkassen
Zwei Personen aus dem Kanton Bern und Basel-Stadt hatten eine Beschwerde beim Bundesgericht gegen sieben Krankenkassen eingereicht. Sie verlangen die Feststellung, dass die Kassen im Vorfeld der eidgenössischen Abstimmung über die Volksabstimmung «Für eine öffentliche Krankenkasse» vom 28. September nicht objektive und nicht sachliche Informationen in ihren Kundenzeitschriften verbreitet haben.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde weitgehend nicht eingetreten, weil sie in vielen Punkten nicht ausreichend begründet worden ist, und weist sie in den anderen Punkten ab.
Argument: Krankenkassen als Betroffene
Die Lausanner Richter halten fest, dass die Kassen ihren Standpunkt durchaus erläutern dürfen, weil sie durch die Vorlage stark betroffen sind. Sie müssen bei ihren Darlegungen aber die Grundsätze der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit wahren. Allerdings sind sie nicht zu politischer Neutralität verpflichtet.
Das Bundesgericht kritisiert in seinem Urteil, dass sich zumindest bei einigen Beiträgen über die Sachlichkeit streiten lasse. Diese seien aber zumindest klar als Stellungnahmen der Krankenkassen zu erkennen.
Angesichts des intensiv geführten Abstimmungskampfes um die Einheitskasse erscheinen die beanstandeten Aussagen gemäss Bundesgericht nicht geeignet, das Abstimmungsresultat zu beeinflussen.