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Corona-Indiskretionen: War die Weitergabe der Mails legal?
Aus Echo der Zeit vom 01.02.2023. Bild: Imago
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Ermittlung bei Sonderermittler Corona-Indiskretionen: Offenbar zu viele E-Mails geliefert

Sonderermittler Marti hätte nicht alle ausgelieferten E-Mails einsehen dürfen, sagt der Rechtsprofessor Simon Schlauri.

Der Sonderermittler im Fall der mutmasslichen Indiskretionen rund um Bundesratsentscheide zu Corona-Massnahmen soll eine riesige Mailflut erhalten haben. Das berichteten kürzlich verschiedene Medien.

Dabei habe Peter Marti vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation im Herbst 2021 eigentlich nur die geschäftliche, elektronische Korrespondenz von sechs Wochen verlangt.

Später soll Marti auch die E-Mails des privaten Bluewin-Kontos des damaligen Kommunikationschefs von Bundesrat Alain Berset, Peter Lauener, verlangt haben. Statt der angefragten 16 Monate habe aber auch die Swisscom gleich den ganzen Inhalt über zehn Jahre geschickt.

Verletzung des Datenschutzgesetzes

Das hätten Bund und Swisscom nicht machen dürfen, sagt Simon Schlauri. Er ist Professor für Informations- und Telekommunikationsrecht.

E-Mail-Anbieter dürften nur die Kommunikation für den bestellten Zeitraum liefern. «Ansonsten wird das Datenschutzgesetz verletzt, allenfalls sogar das Fernmeldegeheimnis.» Dieser Verstoss könne mit einer Busse bestraft werden.

Berset mit Hut und Lauener gehen auf dem Trottoir.
Legende: Bundesrat Alain Berset mit seinem damaligen Kommunikationschef Peter Lauener im September 2021. Keystone/Peter Klaunzer

Bersets Ex-Mitarbeiter Peter Lauener soll vertrauliche Informationen zu Corona-Entscheiden des Bundesrats bereits im Voraus an verschiedene Medien geschickt haben. Straf- und Aufsichtsbehörden untersuchen den Fall, es könnte um eine mutmassliche Amtsgeheimnisverletzung des Mitarbeiters gehen.

Auswertung war nicht rechtens

Deswegen hat Sonderermittler Marti die geschäftliche und private Kommunikation des Mitarbeiters angefordert und viel mehr E-Mails erhalten als verlangt. Diese habe er «akribisch» ausgewertet, wie der «Tagesanzeiger» schreibt. Doch das hätte er nicht machen dürfen, sagt Telekommunikationsrechtler Schlauri.

Einerseits verbiete der Datenschutz eine Auswertung der zu viel ausgehändigten E-Mails. «Zudem ist das Delikt – die mutmassliche Amtsgeheimnisverletzung – nicht schwer genug, als dass man solche Daten verwerten dürfte», betont Schlauri. Sonderermittler Marti hätte die nicht verlangten E-Mails vernichten sollen.

Nur Randdaten müssen gespeichert werden

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Inhalte von E-Mails müssen von den Anbietern von Gesetzes wegen nicht aufbewahrt werden. Vorgeschrieben ist einzig die Speicherung der Randdaten, wie Absender oder Datum. Und das auch lediglich sechs Monate lang.

Ob bei der Herausgabe der Daten durch das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation alles korrekt verlief, wird nun im zuständigen Finanzdepartement untersucht. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

Echo der Zeit, 1.2.2023, 18:00 Uhr

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