- Kinder, die seit Geburt mit dem rechtlichen Elternteil und mit dem Wunschelternteil zusammenleben, sollen vom Wunschelternteil schneller adoptiert werden können.
- Dafür soll die Voraussetzung eines einjährigen Pflegeverhältnisses künftig entfallen.
- Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Nun ist das Parlament am Zug.
Ziel des Bundesrats ist es, die Stiefkindadoption in gewissen Familienkonstellationen zu erleichtern. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) soll entsprechend angepasst werden.
Die Änderungen sind Folge der «Ehe für alle» und stellen gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Partnerschaften gleich. Es werde der gesellschaftlichen Entwicklung und der Vielfalt moderner Familienformen besser Rechnung getragen, schrieb der Bundesrat. Den Auftrag dazu hatte er vom Parlament erhalten.
Konkret soll die Voraussetzung des einjährigen Pflegeverhältnisses als Adoptionsbedingung für ein Stiefkind entfallen, wenn ein leiblicher Elternteil bereits bei Geburt des Kindes mit dem Adoptionswilligen zusammenlebt.
Am Erfordernis, dass das Paar vor der Stiefkindadoption mindestens drei Jahre zusammengelebt haben muss, soll hingegen festgehalten werden.
Kein Eingriff in Adoptionsverfahren
Anders als ursprünglich geplant verzichtet der Bundesrat vorderhand auf weitere Änderungen im Adoptionsverfahren. Geplant war, das Adoptionsverfahren möglichst innerhalb von sechs Monaten abzuschliessen. «Am Gefäss der Adoption und an den damit einhergehenden Anforderungen im Verfahren soll sich nichts ändern», heisst es in der Botschaft. Die Reform beschränke sich auf die Streichung des Pflegejahres als Adoptionsvoraussetzung.
In der Vernehmlassung waren Vorschläge zur Erleichterung des Adoptionsverfahrens überwiegend kritisiert oder abgelehnt worden, wie es in der Botschaft heisst. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung würde dadurch gefährdet oder verletzt, hiess es.
Insbesondere solle der Bundesrat zusätzliche Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kinder ihre genetischen Eltern kennenlernen könnten, lautete der Tenor. Die Landesregierung schreibt, dass dieses Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung im Rahmen der derzeit laufenden Arbeiten an einer Revision des Abstammungsrechts spezifisch geprüft und geregelt werde.