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Die Rechte der Selbständigerwerbenden
Aus Kassensturz vom 31.03.2020.
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Rechtliche Fragen zu Corona «Kunden stornieren Aufträge – kann ich mich dagegen wehren?»

Corona hin oder her: Wer einen Auftrag zurückzieht oder absagt, muss in den meisten Fällen eine Entschädigung zahlen.

Bei der «Kassensturz»-Redaktion melden sich derzeit viele Selbständige. Ein Fotograf zum Beispiel. Er war für ein Shooting einer Tourismusregion gebucht. Die Verantwortlichen sagen das Shooting ab. Werbung mache jetzt keinen Sinn.

Oder ein Marketing-Experte. Er sollte für verschiedene kleinere Unternehmen Websites konzipieren. Doch diese wollen die Umsetzung jetzt verschieben, sie haben kein Geld.

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Marketingberater Emilio Arena: «Es wäre gut, wenn man an uns denkt, sonst gibt's viele von uns vielleicht bald nicht mehr.»
Aus Kassensturz vom 31.03.2020.
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Offenbar gehen viele Auftraggeber davon aus, dass bei einer Absage für sie keine Kosten anfallen würden. Das ist falsch. In den meisten Fällen müssen Kunden die bereits geleitete Arbeit bezahlen oder ein Ausfallhonorar. Hier einige Beispiele:

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Fotografin Martina Issler: «In der Hitze des Gefechts haben sie uns vergessen.»
Aus Kassensturz vom 31.03.2020.
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Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Viele Dienstleistungen – zum Beispiel die Arbeit von Fotografen, Webdesigner, Gärtnern oder Musikern – unterstehen den Regeln des sogenannten Werkvertrages. Storniert ein Kunde einen bereits erteilten Auftrag, obwohl der Auftragnehmer die Leistung noch erbringen kann und der Kunde die Leistung annehmen könnte, schuldet er das gesamte vereinbarte Honorar. Dabei spielt es keine Rolle, ob den Kunden ein Verschulden an der Absage trifft.
  • Das Gleiche gilt, wenn Kunden jetzt Aufträge präventiv absagen, weil sie nicht sicher sind, ob sie ihre Veranstaltung durchführen dürfen. Auch hier gilt: Ist die Leistung und die Annahme der Leistung im Moment noch möglich, bleibt bei solchen Werkverträgen das ganze Honorar geschuldet.
  • Anders ist die Rechtslage, wenn ein Kunde aufgrund der Corona-Massnahmen eine vereinbarte Leistung nicht mehr annehmen kann. Zum Beispiel, wenn er für die Anfang April geplante Hochzeit eine Kapelle bestellt hat, die eigens für diesen Anlass einstudierte Stücke vortragen sollte. Die Hochzeit darf wegen des Veranstaltungsverbotes nicht stattfinden. In diesem Fall schuldet der Kunde den Musikern ein Entgelt für den bereits entstandenen Aufwand und für ihre im Hinblick auf den Anlass entstandenen Spesen.

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Videobotschaften der Parteipräsidenten
Aus Kassensturz vom 31.03.2020.
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Vielen Kleinunternehmern und Künstlern fällt es schwer, bei einer Absage auf ihr Recht zu pochen. Sie fürchten, ihre Kunden vor den Kopf zu stossen und künftig keine Aufträge mehr zu bekommen. Dabei treffen sie solche Ausfälle besonders hart, denn viele solcher Unternehmen haben keinen Anspruch auf Entschädigungen des Bundes.

Gerade deshalb sollten betroffene Unternehmen ihre Kunden auf die Rechtslage hinweisen und diesen beispielsweise vorschlagen, dass der Kunde das vereinbarte Honorar oder eine Anzahlung jetzt leistet und seine Leistung später einfordern kann.

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Studiogespräch mit Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner
Aus Kassensturz vom 31.03.2020.
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Die wichtigsten Informationen zum Coronavirus:

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Kassensturz, 31.03.20, 21:05 Uhr

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