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Urteil des Bundesgerichts Niederlage für Eigentümer von Häusern ausserhalb von Bauzonen

  • In der Schweiz gibt es knapp 600'000 Bauten ausserhalb der Bauzone, zum Beispiel in der Landwirtschaftszone.
  • Das Bundesgericht hat nun mit einem Urteil die Gangart gegenüber jenen Bauten abseits von Bauland verschärft, die illegal erstellt worden sind.
  • Neu müssen betroffene Gebäude auch dann zurückgebaut werden, wenn der Bau oder Ausbau schon über 30 Jahre zurückliegt.

Ausserhalb der Bauzonen zu bauen, bleibt illegal. Das ist der Kern des Urteils. Das Bundesgericht stellt damit klar, dass hier andere Regeln gelten als innerhalb der Bauzonen. Denn wenn dort etwas illegal gebaut und während 30 Jahren nicht beanstandet wird, dann muss man es nicht mehr abreissen.

Bislang wurde davon ausgegangen, dass dieser Grundsatz auch ausserhalb der Bauzonen gilt. Aber genau das verneinte das Bundesgericht am Mittwoch. Damit könne niemand mehr auf Zeit spielen, sagt Raimund Rodewald von der Stiftung Landschaftsschutz: «Das ist ein wichtiges Signal, da sich in letzter Zeit wirklich eine Liederlichkeit im Umgang mit dem Bauen ausserhalb der Bauzonen festgesetzt hat. Dieser Entscheid hierzu ist sehr massgebend.»

Bauten müssen abgerissen werden

Im konkreten Fall hat das Konsequenzen für ein Bauunternehmen in der Gemeinde Neuenkirch im Kanton Luzern. Es muss die illegalen Bauten eines Werkhofes abreissen, weil diese in der Landwirtschaftszone stehen.

Der Fall im luzernerischen Neuenkirch

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Im konkreten Fall ging es um eine Parzelle in der Landwirtschaftszone der Luzerner Gemeinde Neuenkirch. Ein Bauunternehmen betreibt dort sei langem einen Werkhof mit Anbauten. Diese wurden mehrheitlich nie bewilligt.

Nach einem juristischen Verfahren ordnete die Gemeinde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an. Lediglich das Hauptgebäude, dessen Anbauten und der Lagerplatz sollten weiter genutzt werden können. Der Gemeinderat begründete dies damit, dass sich das Bauunternehmen für diese Teile auf die 30-jährige Verwirkungsfrist berufen könne.

Zwei private Beschwerdeführer gelangten gegen diesen Entscheid ans Kantonsgericht Luzern. Sie verlangten den vollumfänglichen Rückbau und ein Verbot zur Nutzung des Lagerplatzes. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde im Juli 2019 jedoch ab.

Das Bundesgericht hat die Beschwerden nun gutgeheissen. Die Richter begründeten ihren Entscheid mit verschiedenen Argumenten. Als einen wichtigen Grundsatz nannten sie die 1972 eingeführte Trennung von Bauzonen und Nicht-Bauzonen. Damit sei die rechtliche Situation auch für Bauten klar, die vor langer Zeit erstellt worden seien.

Eine Statistik zu den illegalen Bauten ausserhalb der Bauzonen gibt es nicht. In den Bergkantonen müsse man nun schauen, wie viele Bauten von diesem Urteil betroffen sein könnten, sagt Fadri Ramming, Generalsekretär der Regierungskonferenz der Gebirgskantone: «Es wird nötig sein, eine Bestandsaufnahme zu machen. Eine Zahl zu nennen wäre gegenwärtig völlig vermessen. Aber die Maiensässe und Rustici stehen sicher am stärksten im Fokus.» Die Bergkantone warten nun zunächst das schriftliche Urteil ab.

Kantone müssen Praxis ändern

Beim Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) begrüsst man die Klarstellung des Bundesgerichts. Denn viele Kantone seien wie im aktuellen Fall in Luzern davon ausgegangen, dass die Frist von 30 Jahren auch ausserhalb der Bauzonen gelte. Die Kantone müssen deshalb nun die Praxis ändern.

Laut Thomas Kappeler, Leiter der Sektion Recht beim ARE, wird die Pendenzenliste damit nicht automatisch kürzer. «Meistens wissen ja die Behörden schon, wo sich welche illegalen Bauten befinden. Und da müssen sie dranbleiben.» Die Kantone müssen also nun durchgreifen, wenn klar illegal gebaut wurde – und das auch noch nach drei Jahrzehnten. Wie viele Bauten das betrifft, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen.

Info 3, 30.04.2021, 12:00 Uhr

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