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Urteil zu Klimaaktion Bundesgericht bestätigt Urteil gegen Klimaaktivisten

  • Das Bundesgericht weist die Klage von 12 Klimaaktivistinnen und -aktivisten gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kanton Waadts wegen Hausfriedensbruch ab.
  • Recht gegeben hat es zehn der zwölf Personen in einem Nebenpunkt.
  • Auch das Bundesgericht sieht den «rechtfertigenden Notstand» in Bezug auf die Klimakrise nicht gegeben.

Das Erfordernis einer «unmittelbare Gefahr» sei nicht erfüllt. Nicht zu prüfen oder in Frage zu stellen, seien in diesem Zusammenhang die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Klimaerwärmung. Ein Notstand ist dann erfüllt, wenn sich eine unmittelbare Gefahr kurzfristig, zumindest innerhalb von Stunden nach der Tat realisiert.

Darum geht es:

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Die zwölf Personen waren am 22. November 2018 in eine Bankfiliale eingedrungen, um gegen den Klimawandel zu demonstrieren. Die Aufforderung der Polizei zum Verlassen der Räumlichkeiten kamen einige Personen nach, die restlichen verblieben in der Bank und wurden von der Polizei etwas mehr als eine Stunde nach Beginn der Aktion herausgetragen. Das Polizeigericht des Bezirks Lausanne sprach die zwölf Aktivistinnen und Aktivisten frei. Das Kantonsgericht Waadt sprach sie im September des Hausfriedensbruchs schuldig, zehn von ihnen zudem wegen Hinderung einer Amtshandlung. Es verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen und Bussen.

Das Bundesgericht schreibt in seiner Medienmitteilung: «Vorliegend ist nicht über die Dringlichkeit der Klimaerwärmung als solche zu befinden, festzuhalten ist einzig, dass im Moment der Aktion keine aktuelle und unmittelbare Gefahr im Sinn der strafrechtlichen Notstandsregelung bestanden hat.»

Auch kein Putativnotstand

Anders als von den Beschwerdeführenden vorgebracht sei auch nicht davon auszugehen, dass sie sich in einer irrigen Vorstellung über das Bestehen einer ummittelbaren Gefahr, dem sogenannten Putativnotstand, befunden hätten. Sie hätten vor Gericht vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass ihre Aktion vom Willen geleitet war, einen politischen Wandel herbeizuführen.

Die Verurteilten könnten sich auch nicht auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der «Wahrung berechtigter Interessen» berufen, denn dieser würde voraussetzen, dass ihr Handeln das einzige Verteidigungsmittel darstelle. Das sei offensichtlich nicht der Fall.

Kantonsgericht muss nochmal urteilen

Das Bundesgericht sieht auch keine Umstände, um von einer Bestrafung wegen geringfügiger Schuld oder Tatfolgen abzusehen. Die Schuldsprüche seien mit Blick auf die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit auch mit Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

Nur in einem Nebenpunkt heisst das Bundesgericht die Beschwerde bezüglich zehn der Aktivisten gut: Sie wurden wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt, weil sie der Aufforderung der Polizei zum Verlassen der Bank nicht nachgekommen waren. Diese Schuldsprüche hebt das Gericht aus prozessualen Gründen auf. Das Kantonsgericht wird prüfen müssen, ob eine Verurteilung auf Basis des kantonalen Rechts anstatt von Bundesrecht erfolgen kann.

SRF 4 News, 11.06.2021, Info 3, 12 Uhr. ; 

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