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Verschärfte Massnahmen Ab Montag gilt Homeoffice-Pflicht – aber was heisst das genau?

Ab Montag gilt die Pflicht zum Homeoffice. Wobei Pflicht fast schon ein zu starkes Wort ist. Denn die Verordnung, die das regelt, lässt einigen Interpretationsspielraum. Die einschlägige Formulierung lautet: «Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zuhause aus erfüllen.»

Klar, ein Bankmetzger kann die Schweinehälfte nicht zu Hause in der Küche zerlegen. Aber alle, die vor allem mit Computerbildschirm und Telefon arbeiten, müssten ihre Aufgaben von zu Hause leisten können – würde man meinen.

Nämlich mit entsprechenden Sicherheits- und weiteren Vorkehrungen, wenn besonders sensible Informationen bearbeitet werden müssen oder die Geschwindigkeit des Datenaustausches entscheidend ist. Mit anderen Worten: Welche Tätigkeiten zu Hause verrichtet werden können, ist ziemlich klar, der Spielraum bei der Auslegung somit relativ klein.

Schwammige Formulierung

Das ist aber nicht so beim «verhältnismässigen Aufwand». Was heisst das genau? Wenn zuerst alle mit einem Notebook-Computer ausgerüstet werden müssen, um zu Hause arbeiten zu können, ist dies dann noch verhältnismässig? Oder wenn zuerst noch Software beschafft werden muss, welche die Heimarbeit unterstützt oder überhaupt erst ermöglicht?

Drei Fragen an das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich

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An welche Stelle sollen sich Mitarbeitende wenden, wenn ihnen Homeoffice verwehrt wird?

Sie können zuerst interne Möglichkeiten ausschöpfen und sich an die nächsthöhere Stelle oder die Personalabteilung wenden. Oder an das zuständige kantonale Arbeitsinspektorat. Dieses führt anschliessend eine unangemeldete Kontrolle durch und verlangt vom Arbeitgeber Auskunft darüber, weshalb der entsprechende Mitarbeitende sich nicht im Homeoffice befindet.

Mit welchen Massnahmen muss eine Firma bei Verstössen gegen die Homeoffice-Pflicht rechnen?

Der Kanton Zürich vollzieht die bundesrätlichen Massnahmen verhältnismässig und mit Augenmass. Die Frage, ob Homeoffice im konkreten Einzelfall mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, muss grundsätzlich vom Arbeitgeber abschliessend beurteilt werden, da nur dieser die Arbeitstätigkeit, Abläufe, Prozesse etc. seines Betriebes kennt sowie insbesondere den Aufwand für die Umsetzung einschätzen kann. Die Arbeitsinspektoren leisten bei Kontrollen stets auch Beratung bei der Umsetzung. Die bundesrätliche Covid-19-Verordnung sieht keine Zwangsmassnahmen vor.

Welchen Schutz können die vulnerablen Personen am Arbeitsplatz beanspruchen?

Die vulnerablen Personen geniessen denselben Schutz wie im Frühjahr letzten Jahres. Mit Vorlegung eines entsprechenden ärztlichen Attestes, dürfen Mitarbeitende unter voller Lohnzahlung zuhause bleiben. Ist Homeoffice möglich, so sind sie verpflichtet, von zuhause aus zu arbeiten.

Es liegt nun an den Kantonen, mit dieser unscharfen Verordnung einen Umgang zu finden. Und bereits machen erste Gerüchte die Runde von Firmen, die sich der Pflicht möglichst entziehen wollen – obschon sie ihr mit verhältnismässigem Aufwand nachgehen könnten.

Schliessungsandrohung als Druckmittel

Entsprechend versuchen die Kantone zumindest verbal, die Verbindlichkeit zu unterstreichen. «Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit einer Schliessung rechnen», heisst es etwa beim Kanton Aargau.

Am schwierigsten ist diese Ausgangslage für Mitarbeitende, die eigentlich zu Hause arbeiten könnten, von Vorgesetzten aber weder dazu aufgefordert noch ermuntert werden oder gar unter Druck gesetzt werden, trotzdem am Arbeitsplatz zu erscheinen.

«Mitarbeitende können sich in solchen Fällen bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten melden. Wenn der Arbeitgeber eine öffentliche Verwaltung (Bund, Kanton oder Gemeinde) ist, gilt als Ansprechstelle das jeweilige Personalamt», heisst es dazu beim Kanton Bern.

Entlastung via Steuererklärung

Natürlich stellt sich auch die Frage der Kosten bei der Arbeit im Homeoffice. Damit die Arbeit überhaupt verrichtet werden kann, müssen die Firmen die entsprechenden Voraussetzungen schaffen. In der Verordnung steht dazu: «Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.»

Darüber hinaus sind die Arbeitnehmenden auf sich selber gestellt. «Für die angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet», heisst es in der Verordnung.

Immerhin: Eine gewisse Kompensation gibt es dann mit der Steuererklärung. Bereits für das Corona-Jahr 2020 sind diverse Spezialregelungen für die Abzüge bei den Berufsauslagen aufgegleist worden. Es lohnt sich also für die Arbeitnehmenden, sich in der Wegleitung oder den Informationen der kantonalen Steuerämter beim Ausfüllen der Steuererklärung darüber schlau zu machen.

10vor10, 14.01.2021, 21:50 Uhr

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