Die Rechtslage kurz erklärt:
- Dürfen Angestellte nicht arbeiten, weil im Betrieb die Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden können, so haben sie den Lohn für die ausgefallenen Stunden dennoch zugut. Sie müssen diese Stunden weder nacharbeiten, noch sich einen Lohnabzug gefallen lassen. Das Gleiche gilt, wenn es im Betrieb zu wenig Arbeit hat oder der Betrieb aus technischen Gründen stillsteht.
- Juristisch gesprochen, befindet sich der Arbeitgeber in dieser Situation im sogenannten «Annahmeverzug». Das Gesetz schreibt vor, dass Unternehmen bei einem «Annahmeverzug» die Löhne der Angestellten weiter bezahlen müssen, auch wenn diese keine Leistung dafür erbringen.
- Einzige Voraussetzung für den Lohnanspruch bei Annahmeverzug: Angestellte müssen in einer solchen Situation ihre Arbeitskraft ausdrücklich anbieten. Am besten schriftlich oder per Mail.