Zum Inhalt springen

Header

Zur Übersicht von Play SRF Audio-Übersicht

Digitales Recht Warum einem E-Books, Apps und Co. nicht wirklich gehören

Wer einen Mixer kauft, erhält für sein Geld einen Gegenstand. Anders bei sogenannten digitalen Gütern wie E-Books, Musik- und Filmdateien oder Apps: Hier erhält man lediglich eine Datei. Und diese besitzt man oft gar nicht – trotz Bezahlung, sagt der Experte.

Martin Steiger

Rechtsanwalt

Personen-Box aufklappen Personen-Box zuklappen

Martin Steiger ist Rechtsanwalt in Zürich und spezialisiert auf Recht im digitalen Raum.

SRF: Ein junger Mann spielt jahrelang ein Online-Strategiespiel. Er steckt viel Geld in sogenannte In-Game-Käufe für Ausrüstung für seine Armee oder andere Vorteile. Plötzlich wird das Spiel vom Anbieter eingestellt. Hat er ein Recht auf Rückerstattung?

Martin Steiger: Ich fürchte, bei so einem Onlinespiel gibt es keinen Anspruch auf eine Rückerstattung. Das Ganze ist vertraglich geregelt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Online-Games gilt: Auch wer zahlt, bekommt lediglich ein Nutzungsrecht. Dieses ist zeitlich beschränkt. Wird das Spiel eingestellt, wird der Vertrag gekündigt und das Nutzungsrecht endet. Salopp gesagt: Pech gehabt.

Gilt bei einer App, die ich für mein Smartphone kaufe, dasselbe?

Vom Grundsatz her: Ja. Im App-Store wird ein richtiger Laden, wie im Offline-Leben, nur simuliert. Man erhält meistens auch nur eine zeitlich beschränkte Lizenz, häufig noch mit einem Abo verknüpft. Auch das ist nur ein kündbares Nutzungsrecht.

Gibt es in der Schweiz kein Gesetz, das digitale Güter schützt?

Box aufklappen Box zuklappen

«Es gibt zumindest keine Spezialgesetzgebung», sagt Rechtsanwalt Martin Steiger. Das unterscheidet sich vom klassischen Eigentum mit dem sogenannten Sachenrecht. «Dort schützen ganz viele Regelungen mein Auto, Smartphone oder die Eigentumswohnung. Bei digitalen Gütern gibt es diese Art von Eigentums- oder Besitzerschutz nicht.»

Am Schluss läuft es auf den Vertrag mit den AGB hinaus. Und da sind Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber den Anbietern am kürzeren Hebel.

Beim Streaming-Abo für Filme oder Musik kann ich teilweise Filme und Songs herunterladen und so offline konsumieren. Die gehören mir aber nicht?

Nein. Was Sie streamen, gehört Ihnen nicht. Auch dort ist es ein beschränktes Nutzungsrecht. Es kann sein, dass die Lieblingsserie von einem Streamingdienst zu einem anderen wechselt. Um weiterzuschauen, muss man ebenfalls wechseln und erneut zahlen.

Kaufe ich ein E-Book, lade ich es auf einen E-Reader oder ein Tablet herunter. Auch Filme und Musik kann ich als Datei kaufen und herunterladen. Ist es rechtlich etwas anderes, wenn ich etwas zum Herunterladen kaufe?

Häufig ist es auch nur eine Lizenz. Aber immerhin: Kann ich es wirklich herunterladen, kann ich Einfluss nehmen. Gerade bei E-Books gibt es grosse Unterschiede. Teilweise kann man sie ohne Kopierschutz herunterladen. Solche kann man fast beliebig verwenden, auch lebenslang. Für E-Books mit technischen Schutzmassnahmen hingegen braucht man oft besondere Software und Plattformen. Sie kann man nur lesen, solange die Plattform und die Software laufen. Und das wird nicht dauerhaft der Fall sein.

Wie sind Kryptowährungen als Besitz geschützt?

Box aufklappen Box zuklappen

Kryptowährungen, wie Bitcoins, muss man als Vermögen versteuern. Rechtsanwalt Martin Steiger erklärt, ob dieses digitale Geld deshalb auch rechtlich besser abgesichert ist als andere digitale Güter:

  • «Bei den Kryptowährungen kommt es vor allem darauf an, bei welchen Banken und Kryptobörsen man unterwegs ist. In der Schweiz hat man bei den Kryptowährungen zwar keinen Schutz, wenn die Bank, salopp gesagt, hopsgeht. Einen solchen Schutz gibt es beim klassischen Sparkonto. Aber immerhin hat man die Vermögenswerte grundsätzlich noch. Sie sind nicht verschwunden. Es sei denn, der Kurs bricht völlig ein.»
  • «Ein grosses Risiko sehe ich, wenn man ausländische Kryptobörsen nutzt. In meinem Alltag als Anwalt erlebe ich es immer wieder, wie Nutzerinnen und Nutzer dort plötzlich den Zugang verlieren. Aus irgendwelchen, oft unverständlichen Gründen wird der Zugang gesperrt und das ganze Vermögen, das man dort hat, ist weg. Bei Anbietern im Ausland, vielleicht sogar mit einem Offshore-Standort in der Karibik, kommt man faktisch nicht mehr an sein Geld.»
  • «Im Krypto-Bereich kann es bei rechtlichen Problemen helfen, wenn man in der Schweiz unterwegs ist. Das scheint vielleicht nicht immer ganz so attraktiv wie bei ausländischen Anbietern. Dafür hat man im Fall der Fälle Möglichkeiten in der Schweiz, beispielsweise beim Bankenombudsman oder auf dem klassischen Rechtsweg.»

Herunterladen und Kopieren sind also je nachdem Tricks, um E-Books, Filme und Musik dauerhaft zu behalten. Ist das legal?

In der Schweiz haben wir in dieser Hinsicht eine gute Rechtslage. Für den Privatgebrauch ist das Herunterladen erlaubt. Auch Sicherheitskopien. Für den Eigengebrauch darf man sogar den Kopierschutz umgehen. Letztlich ist das eine Form von erlaubter digitaler Selbstverteidigung.

Im Schweizer Recht haben wir in diesem Bereich keinen wirksamen Konsumentenschutz.
Autor: Martin Steiger Rechtsanwalt

Fazit: Digitale Güter sind rechtlich schlecht abgesichert. Man besitzt sie oft nicht wirklich. Hinkt unser Recht hinterher?

Deutlich! Das ist frustrierend – für mich als Anwalt und als Konsument. Grossmehrheitlich sind wir abhängig von grossen ausländischen Anbietern. Man muss akzeptieren, was die machen. Im Schweizer Recht haben wir in diesem Bereich keinen wirksamen Konsumentenschutz. Es gibt bei digitalen Gütern auch sonst keinen wirksamen Rechtsschutz.

Am Ende des Tages bedeutet es: Hoffen, dass man das E-Book weiterhin lesen kann. Hoffen, dass das Spiel, in welches man viel investiert hat, noch möglichst lange läuft. Hoffen, dass die Lieblingsserie nicht plötzlich die Streamingplattform wechselt.

Das Gespräch führte Oliver Fueter.

Radio SRF 1, Espresso, 5.3.2026, 8:10 Uhr ; 

Meistgelesene Artikel