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Experte für Arbeitsrecht «Eine Reinigungskraft fair anzustellen, ist keine Hexerei»

Wer zu Hause nicht selbst putzen will oder kann, stellt jemanden an. Dabei gibt es Rechte und Pflichten – für beide Seiten. Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich, erklärt die wichtigsten Anstellungsbedingungen.

Roger Rudolph

Professor für Arbeits- und Privatrecht an der Universität Zürich

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SRF: Wie muss ich vorgehen, wenn ich eine Reinigungskraft anstellen möchte?

Am besten melden Sie die Reinigungskraft bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt Ihres Wohnkantons an. Dafür gibt es entsprechende Formulare. Einmal pro Jahr erfolgt dann die Abrechnung, inklusive Sozialversicherungsabzüge. Das ist keine Hexerei. Auch ein schriftlicher Vertrag ist empfehlenswert, damit beide «etwas in der Hand haben». Wenn im Vertrag nichts Abweichendes abgemacht wird, kommen sogenannte kantonale Normalarbeitsverträge zur Anwendung.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Reinigungshilfen

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Seit Anfang 2008 gibt es für die Anmeldung bei der AHV ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren. Das Formular zum Ausfüllen kann bei der kantonalen Ausgleichsstelle bezogen oder online heruntergeladen werden, zusammen mit einem Mustervertrag für Reinigungsangestellte.

Die Zweigstelle der Ausgleichskasse übernimmt auch die Weiterleitung der Quellensteuer und auf Wunsch den Abschluss einer Unfallversicherung. Die Anmeldung wird zusammen mit dem AHV-Ausweis an die Ausgleichskasse geschickt. Von dort kommt einmal pro Jahr eine Lohndeklaration zum Ausfüllen und eine Rechnung für die Sozialversicherungsbeiträge.

Was sollte der Arbeitsvertrag regeln?

Neben Personalien, Lohn und Pensum bzw. Arbeitszeit sollte man die Tätigkeit definieren, wobei hier eine grobe Umschreibung reicht. Allenfalls auch die Kündigungsfrist, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, weil sonst – wie erwähnt – der Normalarbeitsvertrag des jeweiligen Kantons zur Geltung kommt.

Wie viel Lohn ist angemessen?

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In der Schweiz beträgt der gesetzliche Mindeststundenlohn für eine Reinigungskraft 21.40 Franken oder 22.90 Franken mit Berufserfahrung. Hinzu kommen Zuschläge für Ferien, Feiertage und den 13. Monatslohn. Da viele Reinigungskräfte nur wenige Stunden in einem Haushalt arbeiten und lange Anfahrtswege haben, ist laut Gewerkschaft Unia ein Stundenlohn von 25 bis 35 Franken angemessen.

Der Ferienzuschlag beträgt 8,33 Prozent für vier Wochen Ferien (oder 10,64 Prozent bei fünf Wochen), für den 13. Monatslohn fällt ein Zuschlag von 8,33 Prozent an. Alles in allem kommt man so auf einen Lohn von 35 bis 40 Franken pro Stunde.

Wie versichere ich meine Putzhilfe gegen Unfall?

Es gibt standardisierte Versicherungen, die extra für Reinigungspersonal konzipiert sind. Diese kosten um die 100 Franken pro Jahr.

Wie lange muss ich den Lohn weiterzahlen, wenn meine Reinigungskraft ernsthaft krank wird?

Das ist idealerweise im schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt. Ansonsten kommt auch hier der kantonale Normalarbeitsvertrag zur Geltung. Dieser sieht je nachdem eine Lohnfortzahlung pro Dienstjahr vor oder verlangt eine Krankentaggeldversicherung, die man zusätzlich abschliessen müsste.

Kurzfristig absagen können Sie schon, Sie müssen den Lohn aber trotzdem bezahlen.

Existiert weder ein Arbeitsvertrag noch eine Regelung im Normalarbeitsvertrag, kommt das Gesetz zur Anwendung. Je nach Dienstjahr hat man dann ein bestimmtes Guthaben an Lohnfortzahlung zugute.

Was ist, wenn meine Reinigungskraft schwanger wird? Wer bezahlt den Mutterschutz?

Für die Zeit der Schwangerschaft ist die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber in der Pflicht. Allenfalls übernimmt eine Versicherung, wenn es eine solche gibt. Nach der Geburt kommt die staatliche Mutterschaftsentschädigung für den Ausfall auf. Wiederum unter dem Vorbehalt, dass nicht eine abweichende Regelung eines Normalarbeitsvertrags zur Anwendung kommt.

Darf ich meiner Putzhilfe kurzfristig absagen, wenn ich zum Beispiel spontan Besuch erwarte? 

Nein, als Arbeitgeberin tragen Sie das Risiko, dass Sie die Mitarbeitenden im Betrieb – in diesem Fall bei Ihnen zu Hause – beschäftigen können. Das heisst, absagen können Sie schon, Sie müssen den Lohn aber trotzdem bezahlen.

Natürlich sollte man das Ganze mit Augenmass angehen. Wenn man zum Beispiel krank ist und den Putztag von Dienstag auf Donnerstag verschieben möchte, kann man sich darauf verständigen.

Wie sieht es aus mit der Kündigung? Also sowohl von mir als Arbeitgeberin wie auch von meiner Reinigungskraft.

Am besten nimmt man diesen Punkt auch in den Arbeitsvertrag auf. So wissen beide Seiten, ob die Kündigungsfrist ein, zwei oder drei Monate beträgt. Auch hier gilt: Gibt es keinen Arbeitsvertrag, kommt der Normalarbeitsvertrag oder das Gesetz zur Anwendung.

Das Gespräch führte Sharon Zucker.

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Radio SRF 1, Espresso, 7.5.2026, 8:10 Uhr

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