Worum geht es? Im Oktober will eine junge Frau mit der Swiss nach Berlin fliegen. Der Abflug ist um 21:35 Uhr geplant. Doch der Start in Zürich verzögert sich. «Es gab eine Durchsage, dass es ein technisches Problem im Cockpit gibt», erzählt die Frau. «Leider wurde uns aber nach einer Stunde mitgeteilt, dass das Flugzeug nicht mehr starten könne.» Wegen des Lärmschutzes lasse Berlin die Maschine nicht mehr landen.
Wie reagiert die Passagierin? Sie kann erst tags darauf reisen. Wegen der Annullation beantragt sie eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechtverordnung. Doch die Swiss verweigert ihr diese. In ihrer Begründung erwähnt die Airline das technische Problem nicht.
Wie begründet die Swiss ihren Entscheid? Die Airline schreibt der Kundin, dass der Flug «als Folge von Restriktionen der Flugsicherung annulliert werden musste». Behördlichen Anweisungen müsse sie zwingend folgen. Die Swiss erachte die Annullierung als notwendig «und die Unregelmässigkeit als aussergewöhnlichen Umstand». Die Forderung auf Ausgleichszahlung werde entsprechend abgelehnt.
Der Auslöser für die Verspätung war ein technischer Defekt.
Was sagt die Swiss zum technischen Problem? Gegenüber der Kundin: nichts. Auf Anfrage von SRF heisst es dann: «Beim geplanten Abflug konnte eines der Triebwerke zunächst nicht wie vorgesehen gestartet werden, da ein technisches Hilfssystem nicht korrekt funktionierte.» Dieser Ereignis läge «nicht im Einflussbereich von Swiss». Allerdings räumt die Airline ein, dass sie das defekte System wartet.
Ein Gericht könnte fast nicht anders, als dem Passagier eine Kompensation zuzusprechen.
Wie sieht es der Experte für Fluggastrechte? Simon Sommer vom Portal Cancelled.ch sieht es anders: «Aus unserer Sicht liegt ein ganz klar entschädigungspflichtiger Fall vor. Ein Gericht könnte fast nicht anders, als dem Passagier eine Kompensation zuzusprechen.» Technische Defekte seien mit wenigen Ausnahmen in der Verantwortung der Fluggesellschaft und gemäss EU-Verordnung entschädigungspflichtig.
Was sagt die Swiss dazu? Zwar räumt sie ein: «Der Auslöser für die Verspätung war ein technischer Defekt.» Deswegen habe LX962 nicht mehr vor dem Nachtflugverbot in Berlin landen können. «Eine entsprechende Anfrage auf Ausnahmegenehmigung wurde vom Flughafen abgelehnt.» Fazit der Swiss: «Wir waren bereit, den Flug noch verspätet auszuführen, eine Ausnahme wurde jedoch nicht gestattet.»
Wie reagiert die Flugsicherung? Die Deutsche Flugsicherung schreibt auf Anfrage von «Espresso», LX962 sei «airlineseitig mehrmals verspätet» worden und habe mehrere Slots (Zeitfenster) für den Flug nach Berlin nicht eingehalten. Einen letzten mit Startzeit um 22:35 Uhr in Zürich. Kurz vor elf sei der Flug schliesslich abgesagt worden.
Und was ist mit der Anfrage auf eine Ausnahme? Die für das Nachtflugverbot zuständige Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) schreibt: «Ein Ausnahmeantrag lag bei der LuBB nicht vor.» Gelegentlich komme es zu unverbindlichen Voranfragen. Ausnahmen vom Nachtflugverbot würden zum Schutz der Anwohnerinteressen nur sehr restriktiv gewährt. Im vorliegenden Fall wäre deshalb «wahrscheinlich mit einer Ablehnung zu rechnen gewesen».
War es also eine Alibi-Anfrage? Die Airline weist diesen Vorwurf zurück. Mit solchen Anfragen wolle sie sicherstellen, «dass keine Möglichkeit ungenutzt bleibt, unsere Fluggäste so früh wie möglich an ihr Ziel zu bringen.» Offensichtlich auch, wenn eine Maschine noch gar nicht gestartet und die Anfrage praktisch aussichtslos ist.