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Irritierende Rechnung Fünf Wegpauschalen für zwei Handwerker-Einsätze – geht das?

Die Anfahrtspauschalen von Handwerkern werfen ab und zu Fragen auf. Zwei Beispiele zeigen: Verhandeln lohnt sich.

Eine Frau aus St. Gallen bestellt bei der Firma Schenker Storen einen Handwerker, um ihre grossen Balkonstoren zu reparieren. An zwei Daten rücken insgesamt fünf Mann aus. Als sie die Rechnung erhält, ist die Kundin überrascht. Schenker hat ihr auch fünfmal eine Anfahrtspauschale verrechnet. Sie ist irritiert und fragt sich: «Ist das üblich, dass man pro Termin mehrere Anfahrtspauschalen verrechnen kann?»

Da sie direkt bei der Firma nicht weiterkommt, erkundigt sie sich beim SRF-Konsumentenmagazin «Espresso», ob das okay ist, und was allgemein in solchen Fällen gilt.

Sind drei Techniker nötig, werden auch drei Anfahrtspauschalen verrechnet.
Autor: Tamara Lutz Marketing Schenker Storen

SRF will zuerst direkt von Schenker Storen wissen, weshalb sie statt einer gleich fünf Pauschalen verrechnen. Das sei transparent, entspreche Branchenstandards und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma, schreibt die Marketing-Verantwortliche Tamara Lutz. Man verrechne nach dem Verursacherprinzip: «Wenn für einen Auftrag drei Techniker nötig sind, die alle anreisen müssen, dann werden auch drei Anfahrtspauschalen verrechnet. Ist es nur ein Techniker, wird auch nur eine Pauschale verrechnet.» Zudem sei es häufig so, dass die einzelnen Techniker individuell mit ihrem eigenen Servicefahrzeug anreisen, um vorher und nachher andere Servicetermine wahrzunehmen.

Doch ein Fehler entdeckt die Storenspezialistin doch noch, als sie die Rechnung genauer prüft. Eine der fünf Wegpauschalen betrifft einen Lehrling, der bei dem Auftrag mitgefahren ist – und es gilt: «Die Anfahrten für Lernende werden nicht verrechnet.» Der Kundin wird deshalb diese Pauschale abgezogen, und sie erhält eine neue Rechnung.

Von 500 auf 200 Franken runterverhandelt

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Dass sich ein Nachfassen lohnen kann, wenn einem eine Handwerker-Rechnung überrissen scheint, zeigt ein zweites Beispiel. Ein Kunde aus dem Kanton Aargau bestellt einen Spezialisten für seine kaputte Heizung. Dieser muss zweimal anrücken. Im ersten Anlauf hat er die falschen Ersatzteile dabei. Überdies wird die Wegpauschale auf der Basis einer Anfahrtsstrecke von über 50 Kilometern verrechnet. Insgesamt soll der Kunde nur für die Anfahrt fast 500 Franken bezahlen. Das dünkt ihn überrissen, zumal er nicht so weit weg wohne und nichts dafür könne für den Fehler des Handwerkers.

Offensichtlich sind dies überzeugende Argumente. Der Kunde erhält eine neue Rechnung. Die Anfahrtspauschale: Nur noch rund 200 Franken – bei einem Anfahrtsweg von unter 30 Kilometern.

Rechtlich gesehen haben Handwerksbetriebe bei der Berechnung ihrer Arbeit und des Anfahrtswegs einigen Spielraum. Das Gesetz (Art. 374 OR) bleibt schwammig. Es sieht für Vergütungen von entgeltlichen Werkleistungen ohne vorgängige Vereinbarung vor, dass der Preis «nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers» festgelegt wird.

Wenn ein Unternehmen eine Pauschale verrechnet, müsste es die Kundin oder den Kunden vorgängig darüber informieren.
Autor: Gabriela Baumgartner SRF-Rechtsexpertin

Manche Branchen haben Vorgaben festgehalten, an die sich die Betriebe halten können, aber nicht müssen. Die einen verrechnen für die Anfahrt den vollen Stundenansatz wie für die übrige Arbeit oder einen reduzierten Tarif. Dazu kommt oft noch ein Zuschlag für den Servicewagen.

«Espresso» ist an Ihrer Meinung interessiert

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Andere Handwerksbetriebe setzen eine oder mehrere Pauschalen auf die Rechnung. Darin sieht SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner auch kein Problem, aber: «Eine Pauschale ist eine vertragliche Vereinbarung – und wenn ein Unternehmen eine Pauschale verrechnet, müsste es die Kundin oder den Kunden vorgängig darüber informieren, was konkret fällig wird.»

Schenker Storen bestätigt, dass diese Vorabinfo im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Auf Wunsch der Kundinnen und Kunden gebe man selbstverständlich diese Informationen an oder stelle eine Offerte aus. In diesem Fall und oft auch bei anderen Aufträgen werde das aber nicht verlangt, schreibt die Marketingfachfrau.

Vorgängig informieren und verhandeln

Ohne Voraufklärung könne eine Kundin auch mit der Firma über die Rechnung verhandeln, wenn ihr der Preis überrissen scheine, sagt Gabriela Baumgartner. Noch besser sei es indes, vor Erteilen des Auftrags die Branchenstandards zu studieren, die AGB der Firma anzuschauen und auch direkt nachzufragen, wenn man den Auftrag erteile – per Mail oder Telefon.

Espresso, 5.1.2026, 8:10 Uhr

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