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Teurere Mobilfunk-Abos Preiserhöhungen: Salt bockt beim Sonderkündigungsrecht

Wegen höherer Abopreise wollten mehrere Salt-Kunden von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen – und scheiterten.

Darum geht es: Auf den 1. Juni erhöht Salt die Preise verschiedener Handy-Abos um einen oder zwei Franken pro Monat. Für solche Fälle gilt gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Sonderkündigungsrecht von 30 Tagen. Beim SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» meldeten sich aber mehrere Salt-Kunden, deren Kündigung nicht akzeptiert wurde.

Das wurde den Betroffenen gesagt: Einem Mann aus Zürich sagte der Kundendienst, die Kündigungsfrist beginne erst am 1. Juni zu laufen. Dabei wäre sie dann bereits verstrichen. Er sagt: «Ich wollte von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Salt sagte mir jedoch, das gehe nicht.» Einem anderen Kunden aus Basel wurde ein Handy-Abo zum bisherigen Preis angeboten, allerdings mit einer neuen Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Oder er könne sich im August melden, weil Salt ab dann Monatsverträge anbiete. Als er ablehnte, legte die Salt-Mitarbeiterin einfach auf.

Sie versuchen einfach, mich von meinem Sonderkündigungsrecht abzubringen.
Autor: Salt-Kunde aus Zürich

Diese Masche wurde am häufigsten gemeldet: Gleich mehrere Kunden berichten, dass ihnen Salt ein Handy-Abo zum bisherigen Preis mit einer neuen Mindestvertragsdauer von zwei Jahren angeboten habe. Wegen dieses Angebots gelte die vorzeitige, kostenlose Kündigung innerhalb von 30 Tagen nun nicht mehr, erklärte ihnen der Kundendienst.

Das kritisieren die Betroffenen: Der Zürcher Kunde findet: «Sie versuchen einfach, mich von meinem Sonderkündigungsrecht abzubringen.» Und der Basler Kunde vermutet als Ziel von Salt, «dass man den Kunden dazu bringt, die 30 Tage Kündigungsfrist verstreichen zu lassen. Dann ist er wieder bis ans Ende seines Vertrags an Salt gebunden.»  Der Vorwurf lautet also, dass Salt das Sonderkündigungsrecht einschränkt und verwässert.

Das steht in den AGB von Salt zum Sonderkündigungsrecht

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Die folgende Passage bezieht sich auf einseitige Vertragsänderungen durch Salt:

«Sollten Sie mit einer wesentlichen, für Sie in einer erheblichen Erhöhung der Gesamtpreise resultierenden oder für Sie erheblich nachteiligen Änderung des Vertrags nicht einverstanden sein, sind Sie grundsätzlich berechtigt, den betreffenden Dienst telefonisch innert 30 Tagen nach Mitteilung der Änderung zu kündigen, es sei denn, Salt bietet Ihnen innert 14 Tagen seit Erhalt Ihrer telefonischen Kündigungsmitteilung nach eigenem Ermessen an, die Dienste oder Bedingungen gemäss den bis zum Inkrafttreten der Änderung geltenden Bedingungen fortzuführen oder eine angemessene Entschädigung für die Nachteile zu leisten.»

(Anmerkung zur Kundenfreundlichkeit dieser Formulierung: Der Satz besteht aus 83 Wörtern.)

Die Stellungnahme von Salt: Zur Kritik der Betroffenen schreibt die Medienstelle: «Salt verfolgt keine Praxis, Sonderkündigungsrechte einzuschränken oder zu verwässern.» Die Vertragsabteilung versuche bei Anrufen wegen einer Kündigung, eine passende Lösung zu finden, beispielsweise durch alternative Angebote. «Kann keine passende Lösung gefunden werden und besteht ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht, wird die Kündigung selbstverständlich umgesetzt.»

Das sagt Salt zu den konkreten Fällen: Der Mobilfunkanbieter räumt ein: «In den von Ihnen geschilderten Fällen scheint der vorgesehene Prozess in der Tat nicht vollständig eingehalten worden zu sein.» Man nehme diese Rückmeldungen ernst und werde die internen Abläufe und die Sensibilisierung ihrer Teams überprüfen.

Ombudscom kritisiert Preiserhöhungen während der Mindestlaufzeit

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In seinem Schlichtungsvorschlag aus dem Jahr 2024 wählt Ombudsmann Oliver Sidler klare Worte. Für ihn sind Preiserhöhungen während der Mindestvertragsdauer ein No-Go: «Der Ombudsmann hält fest, dass die beiden Verträge eine Mindestvertragsdauer aufweisen. Während der Mindestvertragsdauer dürfen einzelne Vertragsbestandteile auch bei Vorliegen von gültigen Anpassungsklauseln in den AGB nicht einseitig abgeändert werden. Denn es liegt in der Natur dieser Verträge, dass sie während der Mindestvertragslaufzeit nicht abgeändert werden können.» Der Anbieter solle daher während den Mindestvertragsdauer die bei Vertragsschluss vereinbarten Grundgebühren in Rechnung stellen.

Dazu ist zu sagen: Die Ombudscom hat kein Weisungsrecht. Sie vermittelt im Auftrag des Bundesamtes für Kommunikation (Bakom) bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anbietern und Kundinnen und Kunden. Die Schlichtungsstelle ist neutral und nicht Interessenvertreterin der Kundinnen und Kunden oder der Telekom-Anbieter. Beide Seiten können die Schlichtungsvorschläge der Ombudscom auch ablehnen.

Die Haltung der Schlichtungsstelle Ombudscom:  Zu Einzelfällen und einzelnen Anbietern äussert sich Ombudsmann Oliver Sidler nicht. Grundsätzlich ist er der Meinung, dass die Telekom-Anbieter gleichzeitig mit einer Preiserhöhung auch über die Kündigungsmöglichkeiten informieren sollten.

Der Ombudsmann meint zum Vorgehen der Anbieter, bei Anwendung des Sonderkündigungsrechts den Kunden nachträglich ein Abo zum selben Preis anzubieten und deshalb die Kündigung abzulehnen: «Ob dies zulässig ist, ist fraglich, da ja eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde.» Die Ombudscom hat jedoch kein Weisungsrecht gegenüber den Anbietern.

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Radio SRF 1, Espresso, 22.05.2026, 08:10 Uhr

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