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Rechtsfrage: Muss Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
Aus Espresso vom 26.10.2017. Bild: Colourbox
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Arbeitsrecht «Muss eine Krankheit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?»

Ein Arbeitgeber erwähnt im Arbeitszeugnis, dass die Angestellte längere Zeit krank war. Doch diese wehrt sich dagegen. Zur recht? «Espresso» sagt, wann und wie Krankheiten im Zeugnis erwähnt werden dürfen.

Ein Arbeitszeugnis ist ein Leistungsnachweis. Potentielle Arbeitgeber sollen sich mit einem Arbeitszeugnis ein Bild über die Leistungen und das Verhalten eines Bewerbers am Arbeitsplatz machen können. Aus diesem Grund gehört weder Persönliches noch Privates in ein Arbeitszeugnis.

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Persönliches gehört nicht ins Zeugnis

Die Gesundheit eines Angestellten ist etwas Persönliches. Deshalb dürfen Absenzen wegen Krankheit oder Unfall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur in den folgenden Fällen erwähnt werden.

  • Wenn die Absenzen einen wesentlichen Teil des Arbeitsverhältnisses überschattet haben
  • oder wenn die Leistungen stark unter der Krankheit gelitten haben
  • oder wenn die gesundheitlichen Einschränkungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben

Ob eine Krankheitsabsenz im Arbeitszeugnis erwähnt werden soll, muss also immer an den Umständen des konkreten Einzelfalls geprüft werden.

Bei Grenzfällen sollten Chefs zu Gunsten der Angestellten entscheiden

Bei «Espresso»-Hörer Andreas Zubler handelt es sich um einen Grenzfall: Die Mitarbeiterin war während ihrer sechs Monate dauernden Anstellung zwei Monate arbeitsunfähig. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die Absenz erwähnen. Der Grund der Absenz, ob Krankheit oder Unfall, gehört allerdings nicht ins Zeugnis oder nur dann, wenn die Angestellte damit einverstanden ist.

Allerdings wird die betroffene Angestellte mit dieser Bemerkung im Zeugnis Mühe bei der Stellensuche habe. Dazu kommt, dass Arbeitszeugnisse einem ein ganzes Berufsleben lang begleiten und immer wieder Fragen aufwerfen. Aus diesem Grunde sollten Firmenchefs wie Andreas Zubler die Leitlinien des Bundesgerichts zu Gunsten ihrer Angestellten auslegen.

Zulässig und vor allem fair ist eine Erwähnung in folgenden Fällen:

  • Wenn der Arbeitnehmer den Hinweis wünscht, weil er damit eine Neuorientierung begründen kann. Beispiel: Ein Lastwagenchauffeur will sich neu orientieren, weil sich seine Sehschärfe verschlechtert. Oder:
  • Wenn die gesundheitlichen Probleme dermassen gravierend sind, dass der Arbeitnehmer gewisse Tätigkeiten gar nicht mehr ausführen kann. Beispiel: Ein Lagerist darf wegen Rückenproblemen nur noch maximal zehn Kilogramm heben.

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