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Rechtsfrage: Erst Lohn rauf, dann wieder runter. Geht das?
Aus Espresso vom 06.07.2023. Bild: Colourbox
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Alles zum Lohn «Darf mir der Arbeitgeber die Lohnerhöhung wieder streichen?»

Einer Angestellten soll die erst kürzlich zugesprochene Lohnerhöhung wieder gestrichen werden. Von einer anderen Arbeitnehmerin verlangt der Betrieb, dass sie angeblich zu viel überwiesenen Lohn wieder zurückzahlt. «Espresso» sagt, was rund ums Thema Lohn rechtlich gilt.

In einem Arbeitsverhältnis ist die Leistung der Arbeit die Hauptpflicht der Angestellten. Die Lohnzahlung ist auf der anderen Seite die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Lesen Sie hier die Antworten zu wichtigen Fragen rund ums Thema Lohn:

Ich habe letztes Jahr eine Lohnerhöhung bekommen. Nun heisst es, der Lohn werde wieder gesenkt. Ist das zulässig?

Der Arbeitgeber darf den Lohn wieder nach unten anpassen, allerdings nicht sofort. Er kann die Lohnsenkung erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist umsetzen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen im ersten Jahr einen Monat, im zweiten bis und mit neuntem Dienstjahr zwei Monate und danach drei Monate. Vertraglich können längere Kündigungsfristen vorgesehen sein.  

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Ich habe den Betrieb im Frühjahr verlassen. Nun schreibt mein ehemaliger Arbeitgeber, ich hätte in den letzten Monaten vor meinem Austritt zu viel Lohn bekommen und verlangt das Geld zurück. Muss ich zahlen?

Bezahlt ein Arbeitgeber irrtümlich zu viel Lohn, kann er den zu viel bezahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern. Rechtlich gesprochen ist der Angestellte ungerechtfertigt bereichert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Angestellter eine Zulage für temporär zusätzlich übernommene Aufgaben auch dann weiter erhält, wenn er diese Aufgaben wieder abgegeben hat. Anders, wenn ein Arbeitgeber widerspruchslos, d.h. ohne Vorbehalt für mindestens drei Monate zu viel Lohn überweist. In diesem Fall kann eine Angestellte argumentieren, dass der höhere Lohn Vertragsbestandteil geworden und deshalb auch künftig in dieser Höhe geschuldet ist.

Wann muss der Lohn auf dem Konto sein?

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Wurde in einem Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so muss der Lohn spätestens am letzten Tag des Monats auf dem Konto der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers sein. Es gibt Branchen, in denen die Löhne vom Umsatz abhängen. In den betroffenen Betrieben werden die Löhne erst nach den jeweiligen Schlussabrechnungen errechnet und überwiesen, manchmal erst nach dem Monatsende. Eine solche Regelung ist zulässig, wenn sie vertraglich vorgesehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf sich der Arbeitgeber aber nicht beliebig viel Zeit lassen. Im konkreten Fall beurteilte das Bundesgericht eine Regelung als unzulässig, bei der die Löhne erst in der Mitte des Folgemonats ausbezahlt wurden.

Was kann ich tun, wenn der Betrieb den Lohn nicht zahlt?

Bleibt der Lohn aus, sollten sich Angestellte auf keinen Fall vertrösten lassen. Mahnen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich, aus Beweisgründen mit eingeschriebenem Brief. Setzen Sie ihm für die Überweisung des Lohnes eine kurze Frist von maximal einer Arbeitswoche und künden Sie an, die Arbeit niederzulegen, wenn der Lohn bis zum Ablauf der vereinbarten Frist nicht auf Ihrem Konto ist. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie das Recht, Ihre Arbeit niederzulegen, solange Ihr Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist. Die ausgefallenen Stunden müssen Sie später nicht nacharbeiten. Akzeptieren Sie keine Teilzahlungen. Bleibt der Lohn noch immer aus, sollten Sie die Betreibung gegen Ihren Arbeitgeber einleiten. Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so haben Sie Anspruch auf Insolvenzentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung. Mehr dazu finden Sie hier:

Espresso, 06.07.23, 08:10 Uhr

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