Die Rechtslage kurz erklärt:
- Lohnfortzahlung nach Gesetz: Kranke Angestellte haben laut Gesetz weiterhin den vollen Lohn zu gut. Allerdings nur für wenige Wochen. Wie lange, hängt von der Anstellungsdauer ab. Im ersten Anstellungsjahr dauert die Lohnfortzahlung nur gerade drei Wochen, ab dem 11. Anstellungsjahr – je nach Kanton – 16 bis 17 Wochen.
- Voraussetzungen: Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Gesetz besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate abgeschlossen worden ist. Während der Probezeit etwa besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.
- Krankentaggeldversicherungen: Viele Unternehmen schliessen für ihre Angestellten sogenannte Krankentaggeldversicherungen ab: Diese Versicherungen übernehmen die Lohnfortzahlung, wenn Angestellte krankheitshalber ausfallen.
- Gleichwertige Leistungen: Das Gesetz erlaubt es den Unternehmen, solche Versicherungen abzuschliessen, wenn deren Leistungen mindestens so hoch sind wie die Leistungen nach Gesetz. Die Versicherungslösung muss also «gleichwertig» sein. In der Praxis bedeutet «Gleichwertig»: Die Lohnfortzahlung beträgt zwar «nur» 80 Prozent, dauert dafür aber mindestens 720 Tage innert 900 Tagen. Zudem sind ein bis drei Karenztage ohne Lohnanspruch zulässig. Die Prämie der Versicherung muss im Mindesten zur Hälfte der Arbeitgeber übernehmen.
- Die Vertrags-Klausel im Beispiel eines «Espresso»-Hörers ist also rechtens : Im Krankheitsfall würde er ab dem ersten Tag 90 Prozent (statt wie früher 80 Prozent) des vertraglich vereinbarten Lohnes bekommen – während maximal 720 Tagen.
- Nicht alle Betriebe haben Krankentaggeldversicherungen für ihre Angestellten : Bei diesen sogenannten Krankentaggeldversicherungen handelt es sich nicht um obligatorische Versicherungen. Hat ein Arbeitgeber keine solche Versicherung für seine Angestellten, greift die deutlich schlechtere gesetzliche Lösung. Vor einem Stellenwechsel ist es deshalb ratsam, sich nach der Absicherung im Krankheitsfall zu erkundigen.