Eine «Espresso»-Hörerin hat mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie ihr Arbeitspensum für zwei Monate von 40 Prozent auf 60 Prozent erhöht. Nach dem ersten Monat wurde ihr jedoch nur der 40-Prozent-Lohn überwiesen.
Auf Nachfrage hat ihr der Arbeitgeber gesagt, man würde ihr dann am Ende der zwei Monate die zusätzliche Arbeitsleistung auszahlen. Die «Espresso»-Hörerin ist damit nicht einverstanden und will daher wissen: «Ist das nicht gesetzeswidrig?»
Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
Im Gesetz steht, dass der Lohn bis am letzten Tag des Monats auf dem Konto der Mitarbeitenden sein muss. Die Lohnzahlung ist aus dem Arbeitsverhältnis geschuldet und ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass es unzulässig ist, den Lohn für die geleistete Arbeit erst im nächsten Monat zu überweisen.
Protestieren Sie schriftlich
Kommt der Lohn nicht wie abgemacht, so ist es wichtig, zu reklamieren. Am besten fordert man den Rest des Lohns schriftlich ein.
Dies ist wichtig, weil: Wer dreimal nacheinander einen tieferen Lohn annimmt, ohne zu protestieren, akzeptiert rechtlich gesehen den tieferen Lohn und verzichtet damit auf den Anteil des Lohns, den man eigentlich zugute hätte.
Was kann ich weiter tun?
Im Fall der Hörerin ist es ratsam, sich mit dem Chef auszutauschen und zu reklamieren, wenn der Lohn nicht in dem Umfang überwiesen wurde, wie abgemacht. Nützt ein Gespräch nichts, kann man dem Arbeitgeber eine schriftliche Mahnung schicken und eine Frist setzen zur Nachzahlung – aus Beweisgründen am besten mit einem eingeschriebenen Brief oder per SMS oder E-Mail. Angestellte haben verschiedene Möglichkeiten, sich in solchen Fällen zu wehren.
So kommen Sie zu Ihrem Lohn:
- Mahnen : Mahnen Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich – per SMS, E-Mail oder mit einem eingeschriebenen Brief. Setzen ihm für die Überweisung des Lohns eine Frist von maximal einer Arbeitswoche und kündigen Sie an, die Arbeit niederzulegen, sollte der Lohn bis zum Ablauf der vereinbarten Frist nicht auf Ihrem Konto sein.
- Arbeit niederlegen: Nach Ablauf dieser Frist haben Sie das Recht, Ihre Arbeit niederzulegen – und zwar so lange, wie Ihr Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist. Die ausgefallenen Stunden müssen Sie später nicht nacharbeiten.
Fazit
Im Fall unserer Hörerin hat es genützt, dass sie das Gespräch mit ihrem Chef gesucht hat. Dieser hat sich nämlich entschuldigt und sie haben sich geeinigt, dass ihr die zusätzlichen 20 Prozent als Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden.