Karl wird geblitzt. Er erschrickt. Es war ihm nicht bewusst, dass er mit seinem Auto in einer 30er-Zonefährt. Kurze Zeit später kommt die Busse: 200 Franken!
Karl sieht seinen Fehler ein und will die Busse bezahlen. Leider ist er gerade knapp bei Kasse. Er bezahlt 50 Franken ein und schreibt der Polizei, er werde den Rest in Raten zahlen. Samt Zins. Die Antwort kommt prompt: Wenn er nicht alles sofort zahle, koste es noch mehr. Karl versteht das nicht. Doch darf man eine Busse in Raten zahlen? Darf man das?
Das Abstimmungsresultat:
Die Antwort
Nein. Wenn Karl seine Busse nicht innerhalb von 30 Tagen vollständig bezahlt, wird ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet – mit entsprechenden Zusatzkosten.
Bei Bussen kommt ein einfaches Verfahren zum Zug
Der Grund: Für im Alltag häufig vorkommende Übertretungen wie zum Beispiel das Missachten eines Rotlichts, geringe Geschwindigkeits-Übertretungen oder Falschparkieren kommt ein unkompliziertes und kostengünstiges Verfahren zum Zug: Das sogenannte Ordnungsbussenverfahren. Die Verkehrssünderin oder der Verkehrssünder anerkennen den Fehler und bekommen 30 Tage Zeit, ihre Busse zu bezahlen. So wird der Verwaltungsaufwand gering gehalten, es fallen keine Verfahrenskosten an.
Service:
Gröbere Verstösse führen ein Strafverfahren nach sich
Anders im normalen Strafverfahren: Dort muss einer angeschuldigten Person eine Straftat im Rahmen eines aufwändigen Verfahrens bewiesen werden. Bei einer Verurteilung droht eine Geld- oder bei schweren Delikten eine Freiheitsstrafe, zudem muss die verurteilte Person die Kosten des Verfahrens bezahlen.
Wenn Karl nun seine Ordnungsbusse nicht innerhalb der vorgeschriebenen 30 Tage bezahlt, macht er damit rechtlich gesprochen geltend, dass er mit der Busse nicht einverstanden ist und sie in einem ordentlichen Verfahren überprüfen lassen möchte. Eine nicht vollständige oder verspätete Zahlung zieht also ein Strafverfahren mit sich und die damit anfallenden Verfahrenskosten, meist einige Hundert Franken.
Fragen kostet nichts
Karl ist also gut beraten, die Busse so rasch als möglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen vollständig zu bezahlen. In der Praxis ist es allerdings so, dass einzelne Behörden manchmal eine Ausnahme machen und Gebüssten eine längere Frist zur Zahlung gestatten. Deshalb gilt: Fragen – am besten schriftlich – kostet nichts. Einen Anspruch auf Ratenzahlungen gibt es nicht. Und aufgepasst: Wenn die Behörde auf eine Anfrage bis spätestens eine Woche vor Ablauf der Zahlungsfrist nicht geantwortet hat, dann die Busse unbedingt unverzüglich einzahlen, damit das Geld spätestens am letzten Tag der Frist auf dem Konto der Polizei ist. Eine ausstehende Antwort unterbricht die Zahlungsfrist nämlich nicht.