Die Rechtslage bei Gutscheinen und Geschenkkarten: Fragen rund um Gutscheine und Geschenkkarten sind im Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 ein Dauerbrenner. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie als Kundin oder Kunde habe.
Gutscheine ohne Ablaufdatum: Ist auf einem Gutschein kein Ablaufdatum aufgedruckt («gültig bis …»), gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese betragen – je nach Art der Forderung – fünf oder zehn Jahre (Artikel 128 Obligationenrecht).
Gutscheine für kleinere Waren: Gutscheine beispielsweise für Bücher, Kleider, Lebensmittel oder für ein Essen im Restaurant oder eine Massage laufen nach fünf Jahren ab.
Gutscheine für Dienstleistungen: Bei Gutscheinen für Hotelübernachtungen, Reisen, Theaterbesuche oder Wellness-Eintritte beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Gutscheine mit Ablaufdatum: Häufig ist auf einem Gutschein eine maximale Gültigkeitsdauer aufgedruckt, zum Beispiel ein oder zwei Jahre. Ob das rechtlich zulässig ist, ist umstritten. Im Jahr 2020 hat ein Gericht in Solothurn entschieden, dass die gesetzlichen Fristen nicht verkürzt werden dürfen.
Daraus folgt: Gutscheine für kleinere Waren, wie zum Beispiel Wein, sind mindestens fünf Jahre gültig. Kunden dürfen also nicht mit entsprechenden Klauseln oder Bedingungen dazu gezwungen werden, einen Gutschein vor der Verjährung ganz oder teilweise einzulösen.
Gutscheine, die verfallen, wenn sie nicht «angebraucht» werden: In den Bestimmungen zu einer Geschenkkarte eines Warenhauses hat ein «Espresso»-Hörer eine weitere, merkwürdige Klausel entdeckt. Dort heisst es: «Bleibt die Karte während 24 Monaten inaktiv, wird sie gelöscht und der Betrag verfällt». Eine solche Klausel ist ungültig, denn sie verstösst gegen das Gesetz. Um mühsame Diskussionen mit dem Anbieter zu vermeiden, ist es trotzdem ratsam, Gutscheine und Geschenkkarten so rasch als möglich einzulösen.