Sein Schwiegervater sei dement gewesen, schreibt «Espresso»-Hörer Walter Bucher aus Mönchaltorf. «Aber er hat es genossen, jeden Tag seine Zeitung zu bekommen und darin zu blättern».
Im Juni ist der betagte Mann verstorben. Seine Angehörigen kündigen das Zeitungsabonnement und bitten den Verlag um Rückzahlung Restbetrages. Doch der Verlag winkt ab. Er will die 225 Franken auch nicht bei der Rechnung für die Todesanzeige anrechnen.
Walter Bucher ist irritiert. «Kann man von einem Verlag in dieser Situation nicht mehr Entgegenkommen erwarten?», möchte er vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Verträge gehen nach einem Todesfall auf die Erben über
Doch, man kann! Rechtlich gesehen besteht zwar kein Anspruch auf eine Rückzahlung oder eine Anrechnung für eine andere Leistung. Stirbt ein Mensch, so erlöschen seine Verpflichtungen nicht etwa, sondern gehen auf die Erben über. Rechtlich gesehen sind nun die Erben Abonnenten der Zeitung.
Wollen sie das Abonnement kündigen, so sind die Kündigungsmodalitäten in den Vertragsbestimmungen massgebend. Aber: Das Recht verbietet dem Verlag nicht, sich nach einem Todesfall gegenüber den Angehörigen kundenfreundlicher zu zeigen.
Anderswo geht's kundenfreundlicher
Gegenüber «Espresso» sagen andere Verlage: Sterbe ein Abonnent, so würden sie das Restguthaben den Angehörigen auszahlen oder den Betrag einem Abonnement eines Familienmitgliedes anrechnen. Auf Wunsch der Angehörigen wird ein Abonnement auch auf eine andere Person überschrieben.
Walter Buchers Irritation ist deshalb berechtigt. «Espresso» liegt die Mail-Korrespondenz mit dem Kundendienst des Verlages vor. Weder hat die Mitarbeiterin den Angehörigen kondoliert, noch hat sie versucht, eine Lösung zu finden. Kundenfreundlich geht anders.