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Occasionsauto Mündlicher Vertrag: «Kann ich jetzt noch zurücktreten?»

Ist ein mündlicher Kaufvertrag über ein Auto verbindlich?

Eigentlich lief alles wie am Schnürchen: Eine Frau aus dem Kanton Luzern schrieb ihr Auto auf einer Plattform zum Verkauf aus. Auf eine Antwort musste sie nicht lange warten: Ein Interessent meldete sich für eine Besichtigung an. Nach einer Probefahrt waren sich Interessent und Verkäuferin einig, der Mann machte eine Anzahlung von CHF 3000 Franken.

Doch am nächsten Tag meldete die Tochter der Verkäuferin ihr Interesse am Wagen. «Natürlich würde ich mein Auto lieber meiner Tochter geben», erzählt die Verkäuferin. Doch dafür hat der Kaufinteressent kein Verständnis. Er beharre darauf, das Auto gekauft zu haben und droht mit rechtlichen Schritten. «Was kann ich tun?», möchte die Verkäuferin nun wissen. «Kann man von einem mündlichen Vertrag nicht innerhalb einer Woche zurücktreten?»

Bei den meisten Kaufverträgen gibt es kein Rücktrittsrecht

Dass man von Kaufverträgen innerhalb von einer oder zwei Wochen zurücktreten kann, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Bei Kaufverträgen gibt es nur in Ausnahmefällen ein Rücktrittsrecht: Bei sogenannten Haustürgeschäften (mehr dazu siehe Box) zum Beispiel, bei Leasingverträgen oder bei Versicherungsverträgen. Es spielt auch keine Rolle, ob der Vertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen worden ist.

Mündliche Verträge

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Die meisten Verträge des Alltags werden mündlich geschlossen. Das Gesetz schreibt die Schriftlichkeit nur in Ausnahmefällen vor: Beim Ehe- und Erbvertrag ist das so, bei Kreditverträgen oder bei Kaufverträgen über Grundstücke. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es bei Verträgen grundsätzlich kein Rücktrittsrecht.

Gewöhnliche Kaufverträge müssen von Gesetzes wegen nicht schriftlich abgeschlossen werden. Sind sich Verkäuferin und Kunde über das Geschäft, den Kaufgegenstand und den Preis einig, ist der Vertrag gültig und muss von beiden Seiten erfüllt werden. Im Beispiel der Espresso-Hörerin bedeutet das: Sie muss dem Käufer den Wagen wohl oder übel überlassen.

Haustürgeschäft

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Das Gesetz schützt Konsumentinnen und Konsumenten davor, von Verkäuferinnen oder Verkäufern mit Angeboten überrumpelt zu werden. Deshalb können Konsumentinnen und Konsumenten Verträge widerrufen, wenn ihnen ein Produkt oder eine Dienstleistung unerwartet zu Hause (unter der «Haustüre»), am Arbeitsplatz, in der Öffentlichkeit, auf einer Werbefahrt oder am Telefon angeboten wurde.

Weiterführende Links

Espresso, 7.03.24, 8:10 Uhr

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