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Rechtsfrage Bekomme ich das Depot nur als Gutschein zurück?

Ein Kunde bringt seine Gasflasche in den Laden zurück. Die Verkäuferin will ihm das Depot aber nicht in bar, sondern in Form eines Gutscheines zurückzahlen. «Espresso» sagt: Diesen Deal muss man nicht akzeptieren.

Ein «Espresso»-Hörer aus dem Bernischen brätelt auf seinem Gasgrill. Die Gasflasche für seinen Grill kaufte er bei Coop Bau und Hobby in Thun. Zum Kaufpreis musste er ein Depot von 65 Franken hinterlegen.

Im August brachte der «Espresso»-Hörer seine Gasflasche zurück. Doch die 65 Franken fürs Depot wollte ihm die Verkäuferin nicht in bar, sondern in Form eines Gutscheines auszahlen.

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«Ich fühle mich von Coop über den Tisch gezogen», schreibt der wütende Kunde dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. «Muss ich diesen Gutschein wirklich akzeptieren? Schliesslich bezahle ich die Ware auch mit Geld und nicht mit Geschenkkarten!».

Ein Gutschein ist missbräuchlich

Ein Depot ist eine Sicherheitsleistung für den Fall, dass der Kunde – wie in diesem Beispiel – die Gasflasche gar nicht oder beschädigt zurückbringt. Ist beides nicht der Fall, hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung seines Depots und zwar in bar. Er muss also keinen Gutschein akzeptieren, der ihn zwingt, sein Guthaben in diesem Geschäft auszugeben. Eine solche Handhabung ist missbräuchlich.

In den meisten Geschäften bekommen Kunden einen Gutschein, wenn sie etwas zurückbringen, weil es nicht passt oder gefällt. Diese Regelung ist zulässig, denn kein Laden ist rechtlich verpflichtet, Kaufgegenstände umzutauschen oder zurückzunehmen. Nimmt ein Geschäft etwas zurück, ist dies ein reines Entgegenkommen. Dementsprechend muss ein Kunde einen Gutschein akzeptieren.

Im Beispiel des «Espresso»-Hörers geht es aber nicht um einen Umtausch. Der Kunde ist deshalb nicht auf eine Leistung aus Kulanz angewiesen, sondern hat einen Anspruch auf Rückzahlung seines Depots.

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Auch Geschäftsbedingungen nützen dem Verkäufer nichts

Ihr Depot in Form von Bargeld verlangen könnten Kunden sogar dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Rückzahlung als Gutschein explizit vorsehen. Mit einer solchen Regelung müssen Kunden nicht rechnen, sie wäre ungewöhnlich und deshalb rechtlich nicht verbindlich.

Der «Espresso»-Hörer hat sich übrigens nicht mit dem Gutschein abspeisen lassen und hat reklamiert. Erfolgreich. Nach einigem Hin und her hat er schliesslich sein Depot in bar ausbezahlt bekommen.

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