Ärgerlich, was einem Mann aus Dietikon kürzlich passiert ist. In einer nahegelegenen Möbelfiliale findet er ein passendes Sofa. Er unterschreibt den Kaufvertrag und bezahlt noch vor Ort. Kurze Zeit später wird ihm das Sofa termingerecht geliefert.
Noch am selben Tag erhält der Mann einen Anruf des Möbelhauses. Die Lieferkosten seien ihm zu tief verrechnet worden, er müsse rund 166 Franken nachzahlen. «Muss ich das wirklich?», möchte er nun wissen. Auf dem Kaufvertrag seien die Lieferkosten klar mit 84 Franken angegeben.
Das gilt bei Rechnungsfehlern in Offerten und Rechnungen
Die Antwort dürfte den Kunden kaum freuen: Er muss die zusätzlichen Kosten bezahlen. Auf der Rechnung hat sich nämlich ein Fehler eingeschlichen. Im Vertrag waren die Lieferkosten mit 84 Franken «pro Stück» angegeben. Das Sofa besteht aus drei Teilen. Auf der Rechnung wurde die Lieferung irrtümlich nur für ein Teil verrechnet.
Wo gearbeitet wird, passieren Fehler. Das Obligationenrecht berücksichtigt das. Hat sich auf einer Rechnung oder Offerte ein Rechnungsfehler eingeschlichen, gilt: Der Fehler ist nicht verbindlich. Ein Anbieter oder Handwerker kann auf dem korrekt berechneten Preis bestehen.
Weil Ansprüche aus alltäglichen Kaufverträgen oder Handwerkerarbeiten erst nach fünf Jahren verjähren, kann ein solcher Irrtum auch noch Jahre später korrigiert und eine Nachzahlung verlangt werden.
Was gilt, wenn ein Produkt im Laden falsch angeschrieben ist?
Anders, wenn beispielsweise ein Produkt in einem Geschäft falsch angeschrieben ist. Dann kann sich eine Konsumentin oder ein Konsument grundsätzlich darauf berufen, dass Preisangaben an Produkten verbindlich sind. Ein Geschäft kann in einem solchen Fall rechtlich höchstens geltend machen, es habe sich bei der Preisanschrift geirrt.
Diese Argumentation ist aber nach verbreiteter Gerichtspraxis nur dann erfolgreich, wenn der Irrtum «wesentlich» ist. Das wäre der Fall, wenn der effektive Preis erheblich, meist um ein Vielfaches vom angeschriebenen Preis abweicht.
Das war der Fall, als eine Verkäuferin einen Opal-Ring versehentlich mit 1380 Franken anschrieb, anstatt mit 13'800 Franken. Ein Kunde wollte den Ring zum angeschriebenen Preis kaufen. Vor Bundesgericht erhielt jedoch das Juwelier-Geschäft Recht. Die fehlende Null bei der Preisanschrift beurteilte es als «wesentlichen» Irrtum.
Aber aufgepasst: Preisangaben auf Flyern, im Internet oder in Katalogen sind nicht verbindlich.