Das ist passiert: Kürzlich, in einer Zürcher Vorortsgemeinde: Eine Frau geht mit ihrem kleinen Hund spazieren. Auf der anderen Strassenseite führt eine andere Frau ihren grösseren Hund aus. Der grosse Hund sieht seinen kleineren Artgenossen, reisst sich los und springt die Halterin des kleinen Hundes an. Diese stürzt zu Boden und verletzt sich so schwer, dass sie ins Spital muss.
In solche Situationen gilt: Die Halterin des grossen Hundes muss für die nicht von der Unfallversicherung gedeckten Behandlungskosten aufkommen. Denn: Kann eine Hundehalterin ihren Vierbeiner nicht abrufen oder an der Leine zurückhalten, so haftet sie, wenn er einen Schaden anrichtet.
Tierhaltende haften für Schäden: Richtet ein Haustier einen Schaden an, muss seine Halterin für die finanziellen Folgen aufkommen. Aber nur, wenn sie das Tier nicht richtig beaufsichtigt hat. Welche Pflichten zum Beispiel eine Hundehalterin zu befolgen hat, ist kantonal geregelt. Hundehalterinnen sollten das in ihrem Kanton geltende Recht kennen.
Keine generelle Leinenpflicht: Was gilt bei Schäden? Beisst beispielsweise in einem Kanton ohne generelle Leinenpflicht ein freilaufender Hund einen angeleinten Artgenossen, so muss in der Regel die Halterin des freilaufenden Hundes für den entstandenen Schaden aufkommen. Dies, weil sie rechtlich gesprochen nicht «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres» hat walten lassen. Geraten sich nun in einem Kanton ohne Leinenpflicht zwei Hunde in die Wolle, die beide nicht angeleint sind, bleibt jeder Hundehalter auf dem eigenen Schaden sitzen. Allerdings nur dann, wenn die Hunde normalerweise nicht aggressiv oder heikel auf andere Hunde reagieren.
Was bedeutet «korrekt beaufsichtigt»? Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Tier als korrekt beaufsichtigt gilt, lässt sich nicht in einer allgemeingültigen Formel zusammenfassen. Gerichte prüfen diese Frage anhand der konkreten Umstände. Dabei wenden sie strenge Massstäbe an. Übliche Vorsichtsmassnahmen reichen in der Regel nicht, um sich von der Haftung zu befreien. Gefordert wird vielmehr, dass ein Tierhalter alle möglichen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen trifft.
Nicht nur Eigentümer sind haftbar: Wichtig: Im Obligationenrecht ist ausdrücklich vom «Tierhalter» die Rede, nicht etwa vom «Eigentümer». Das bedeutet, dass auch eine Person haftbar gemacht werden kann, der das Tier nicht gehört. Wer regelmässig mit einem Hund spazieren geht, kann als Halter gelten und in der Folge zur Kasse gebeten werden, wenn er den Hund nicht richtig beaufsichtigt und sich dieser zum Beispiel in einem Goldfischteich vergnügt.
Haftung bei Schäden durch Tiere
Für welchen Schaden müssen Tierhalterinnen einstehen? Wird ein Tierhalter haftbar, muss er den durch den Zwischenfall entstandenen Schaden bezahlen. Gemeint sind zum Beispiel die Tierarztkosten, wenn ein anderer Hund verletzt worden ist oder den Selbstbehalt und nicht durch die Sozialversicherungen gedeckte Behandlungskosten, wenn sich ein Mensch verletzt hat.
Was wird von der Versicherung übernommen? Verfügt ein Halter über eine Privathaftpflichtversicherung, übernimmt diese die vom Tier angerichteten Schäden – und zwar unabhängig davon, ob ihm das Tier gehört oder nicht. In einzelnen Kantonen – zum Beispiel im Kanton Zürich – sind Haftpflichtversicherungen für Hundehalter obligatorisch.