- Nun kann man sich auch in der Schweiz für die dritte Impfdosis anmelden.
- Personen im Alter zwischen 16 und 64 Jahren sollen sich aber «nur in Einzelfällen» und bei «chronischen Erkrankungen mit höchstem Risiko» ein drittes Mal impfen lassen.
- Das ist den nun offiziell aufgeschalteten Impfempfehlungen des Bundes zur Auffrischungsimpfung zu entnehmen.
Die Heilmittelbehörde Swissmedic hatte vergangene Woche grünes Licht gegeben für mRNA-Auffrischungsimpfungen. Zugelassen wurden Drittimpfungen der beiden Herstellern Pfizer/Biontech und Moderna «für besonders gefährdete Personen» und «für Menschen mit geschwächtem Immunsystem» ab zwölf Jahren.
Nun haben das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Eidgenössische Kommission für Impffragen (Ekif) konkretisiert, wem tatsächlich empfohlen wird, sich eine dritte Impfdosis verabreichen zu lassen. Kurz gesagt sind es drei Personengruppen:
- Alle über 65-Jährigen.
- Alle Bewohnerinnen/Bewohner und Betreute in Alters- und Pflegeheimen (auch unter 65-Jährige).
- «Besonders gefährdete Personen» zwischen 16 und 64 Jahren.
Zu der dritten Kategorie fügt der Bund an, dass «nur in Einzelfällen» und bei «chronischen Erkrankungen mit höchstem Risiko» eine Drittimpfung angebracht sei, wenn die Betroffenen eine solche wünschten. Zu den Personen mit chronischen Krankheiten mit dem höchsten Risiko gehören laut dem Bund etwa Menschen mit Lungenfibrose, Leberzirrhose oder schwerer Niereninsuffizienz sowie schwer übergewichtige Erwachsene. In diesen Fällen solle mit der Ärztin oder dem Arzt das hohe Risiko für schwere Covid-19 Erkrankungen gegenüber den noch relativ begrenzten Verträglichkeitsdaten der Auffrischimpfung abgewogen werden.
Oder anders ausgedrückt: Die Auffrischimpfung wird besonders gefährdeten Personen unter 65 Jahren von Ekif und BAG nicht generell empfohlen, «da sie wie alle andern vollständig geimpften Personen im Alter unter 65 Jahren nach wie vor noch sehr gut vor schwerer Erkrankung geschützt sind».
Schliesslich können auch exponierte Personen in Einzelfällen eine Auffrischung machen: Wünschen dies Intensivpflegepersonen oder Pflege- und Betreuungspersonal in Alters- und Pflegeheimen, kann diese laut dem Bund «im Einzelfall» und nach gemeinsamer Nutzen-Risiko-Analyse mit der zuständigen Ärztin/dem zuständigen Arzt verabreicht werden.