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Datenlieferung an Frankreich UBS erleidet Niederlage vor Bundesverwaltungsgericht

  • Die Grossbank UBS hat vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage erlitten. Es geht um die Daten von 40'000 Konten, die die französischen Steuerbehörden in einem Amtshilfegesuch verlangen.
  • Dieses Amtshilfegesuch hatte das Bundesgericht 2019 grundsätzlich für rechtens befunden. Und bereits für acht Verfahren genehmigt.
  • Nun ging es um die Forderung der UBS, auch in den übrigen noch unerledigten Einzelverfahren als Partei auftreten und Beschwerde führen zu dürfen.
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nun verneint, mit der Begründung, die UBS habe bereits bei den Pilotverfahren als Partei teilnehmen können.

Das Bundesverwaltungsgericht hält in einem am Mittwochabend veröffentlichten Entscheid fest, dass die UBS kein schützenswertes Interesse an einer Verfahrensteilnahme mehr habe. Grund dafür sei, dass die UBS wegen der Datenlieferung an Frankreich bereits alle gerichtlichen Instanzen durchlaufen habe.

Datenlieferung an Frankreich zulässig

Zuletzt entschied das Bundesgericht im Juli vergangenen Jahres, dass die Datenlieferung an Frankreich zulässig sei. Es erachtete die Zusicherungen der französischen Behörden, dass die Informationen nicht im hängigen Geldwäschereiverfahren gegen die UBS verwendet würden, als ausreichend. Der UBS reichen die gemachten Zusagen jedoch nicht.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht machte die Grossbank geltend, ein französisches Gericht habe festgestellt, Amtshilfedaten aus dem Jahr 2015 seien rechtswidrig im Strafverfahren gegen die UBS verwendet worden. Inwiefern damit die Zusicherungen Frankreichs untergraben werden, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Parteistellung in Pilotverfahren

Die französischen Steuerbehörden reichten im Mai 2016 bei der Schweiz ein Gesuch um Amtshilfe ein. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der UBS im Oktober 2016 Parteistellung in acht Pilotverfahren ein.

Grundsätzlich haben Banken im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens einzig die Rolle des Informationsinhabers. Die Bank ist zwar Geheimnisträgerin, weil sie die Daten ihrer Kunden geheim halten muss. Das Bankgeheimnis schützt jedoch die Kunden und nicht die Banken.

Das Gesetz schliesst jedoch nicht aus, dass auch die Bank als Informationsinhaberin durch ein Amtshilfegesuch direkt betroffen sein kann und so ihre eigenen Interessen tangiert sein können.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Davon ging das Bundesverwaltungsgericht damals aufgrund des Strafverfahrens gegen die UBS in Frankreich aus. Da die diesbezüglichen Fragen unterdessen vom Bundesgericht geklärt wurden, besteht für die UBS kein Recht mehr auf Parteistellung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Dieses muss es jedoch nur behandeln, wenn sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

SRF 4 News, 15.07.2020; 21:00 Uhr ; 

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