Babymilch, Weichkäse, eine Lampe oder sogar ein Dildo: In den ersten Monaten des Jahres wurden bereits verschiedenste Produkt zurückgerufen. In einigen Fällen gab es zusätzlich eine öffentliche Warnung.
Hersteller, Importeure, Händler: Alle müssen die Pflicht zur Selbstkontrolle wahrnehmen.
Diese Beispiele zeigen: Als Konsumentin oder Konsument in der Schweiz können wir uns grundsätzlich darauf verlassen, dass wir vor unsicheren Produkten gewarnt werden, auch wenn es teilweise lange – gewisse Stimmen sagen: zu lange – dauert.
Produkte müssen sicher sein
Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang: Wer in der Schweiz Produkte verkauft, muss garantieren, dass diese sicher sind. «Alle müssen diese Pflicht zur Selbstkontrolle wahrnehmen», sagt Manel Nobel. Sie leitet beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) den Bereich Koordination und Überwachung. Die Pflicht gelte für die ganze Linie: vom Hersteller, zum Importeur bis zum Händler.
Die Kontrolle darüber, ob sich auch wirklich alle daran halten, obliegt im Falle von Lebensmitteln den kantonalen Vollzugsstellen, also den Kantonslaboren. Sie prüfen mit Stichproben, ob die abgegebenen Produkte tatsächlich sicher sind. Dabei finden auch risikobasierte Kontrollen statt, je nachdem, wie heikel gewisse Produkte sind.
Rückruf ist nicht gleich Rückruf
Stellt ein Hersteller, ein Importeur, ein Händler oder ein Kantonslabor fest, dass beispielsweise ein Lebensmittel mit Bakterien belastet ist und deshalb möglicherweise eine Gefahr für die Gesundheit darstellt, muss das Produkt zurückgerufen werden.
Plattform für Rückrufe in der Schweiz
Wie der Rückruf verbreitet wird, ist von verschiedenen Faktoren abhängig: Es kann unter Umständen schon ein Aushang im Laden reichen. Oder – wenn das Produkt nur online erhältlich war – können alle Kundinnen und Kunden persönlich angeschrieben werden.
Öffentliche Warnung bei klarem Risiko
Geht beispielsweise von einem Lebensmittel, von einem Spielzeug oder von Kosmetika ein ernst zu nehmendes Risiko aus, kann es zusätzlich eine öffentliche Warnung geben.
Auch hier gibt es jedoch laut Manel Nobel vom BLV eine Abwägung: «War ein Produkt nur online erhältlich, gibt es keine öffentliche Warnung. Darauf verzichtet wird auch, wenn das Haltbarkeitsdatum bereits abgelaufen ist.» Dann könne davon ausgegangen werden, dass die Produkte bereits konsumiert worden seien.
Die Krux mit asiatischen Billigportalen
Die oben beschriebenen Abläufe gelten für Schweizer Anbieter – also für hiesige Läden und Onlineshops. Etwas anders ist die Situation bei Shops im Ausland.
Wer beispielsweise Spielsachen bei Temu kauft oder Kleider bei Shein, bei dem gelten diese Einkäufe als privater Import. Das heisst konkret: Ob diese Produkte sicher sind, liegt in unserer Verantwortung. Manel Nobel vom BLV sagt: «Wer dort bestellt, tut dies auf eigenes Risiko.»
Das BLV empfiehlt ausdrücklich, sich beim Onlineshopping auf Schweizer Shops oder solche aus der EU zu beschränken, da dort vergleichbare Regeln gelten.