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Bildrecht auf Social Media Darf man Fotos von Unbekannten auf sozialen Medien posten?

Fotos posten ohne Einwilligung? Wann Fremde im Bild erlaubt sind – und wo das Recht am eigenen Bild greift.

Ein Passant fotografiert mit seinem Handy eine staunende und gestikulierende Menschengruppe vor dem Berner Zytglogge-Turm. Kurze Zeit später postet er die besten Schnappschüsse auf seinen sozialen Netzwerken. Seine Begleitung hat Bedenken. Darf man Fotos mit mir unbekannten Menschen auf den sozialen Medien posten?

Die Antwort

Nein. Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Das bedeutet: Niemand muss es sich gefallen lassen, gegen den eigenen Willen fotografiert zu werden. Dementsprechend dürfen Bilder ohne Einwilligung der darauf abgebildeten Personen auch nicht gepostet werden.

Anders verhält es sich, wenn eine Person an einem öffentlichen Ort zufällig vor die Linse einer Kamera gerät und nicht gut erkennbar im Fokus des Bildes steht. In solchen Fällen darf die Fotografin oder der Fotograf das Bild veröffentlichen.

Das Recht am eigenen Bild: Was bedeutet das?

Laut Gesetz kann jede Person frei darüber entscheiden, ob sie sich fotografieren lassen möchte und was mit den Aufnahmen geschehen soll. Das gilt, wenn eine Person auf einem Bild im Zentrum steht, aber auch, wenn eine Person in einer Gruppe gut erkennbar ist.

Wichtig: Das Recht am eigenen Bild umfasst auch das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung später zurückzuziehen.

Was gilt im öffentlichen Raum und an Anlässen?

Wer Menschen oder Menschengruppen fotografieren will, benötigt grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Personen. Keine Einwilligung braucht, wer sich bei den Aufnahmen auf ein öffentliches Interesse stützen kann. Dies kann zum Beispiel bei Aufnahmen für Berichterstattungen über Sportveranstaltungen oder Konzerte der Fall sein. Dort müssen Zuschauende grundsätzlich damit rechnen, in den Fokus einer Kamera zu geraten.

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Die Aufnahmen und ihre Veröffentlichung sind aber nur dann zulässig, wenn die abgebildeten Zuschauenden nicht im Zentrum des Bildes stehen. Wer also den Berner Zytglogge-Turm bestaunt, muss zwar damit rechnen, vor dem Turm abgelichtet zu werden. Man muss aber nicht damit rechnen, abgelichtet zu werden, wenn der Turm lediglich als Hintergrund dient.

Bilder von Kindern gehören nicht ins Netz

Das Recht am eigenen Bild ist ein sogenannt «höchst persönliches Recht». Das bedeutet, dass nur die betreffende Person selbst einwilligen kann – vorausgesetzt, dass sie urteilsfähig ist.

Kinder gelten ab einem Alter von etwa 14 Jahren als urteilsfähig. Sie dürfen ab dann selbst entscheiden, ob sie fotografiert werden möchten und ob die Fotos gepostet werden dürfen. Bei jüngeren Kindern treffen grundsätzlich ihre Eltern diese Entscheidung.

Allerdings müssen sie sich dabei am Kindeswohl orientieren, also an der Frage, ob die Veröffentlichung des Bildes im Interesse ihres Kindes ist. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die UNO-Kinderrechtskonvention, die Kindern ausdrücklich ein Recht auf Privatsphäre zubilligt, ist Eltern dringend davon abzuraten, Fotos ihrer Kinder auf sozialen Netzwerken zu posten oder zu anderweitig zu veröffentlichen.

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Kassensturz, 24.02.2026, 21:10 Uhr

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